Volltext : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

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Art.  13.

1In  der  Steuererklärung  sind  insbesondere  anzugeben:

1.  der  Jahresbetrag  der  Kapitalrenten,

2.  die  Schuldzinsen  und  Lasten,  deren  Abzug  nach  Art.  7  beansprucht  wird,

3.  der  Wohnsitz,  Aufenthalt  oder  Sitz  sowie  das  Glaubensbekenntnis,  ferner  die
Umstände,  die  für  die  Umlagenberechtigung  der  Gemeinden  und  Ortschaften  maßgebend
  sind.

Dem  Pflichtigen  ist  anheimgegeben,  Steuerbefreiungs=  oder  Steuerermäßigungsgründe
sowie  sonstige  zur  Erläuterung  dienliche  Bemerkungen  anzufügen.

Art.  14.
Wird  die  Steuererklärung  innerhalb  der  festgesetzten  Frist  nicht  abgegeben,  so  findet,

unbeschadet  der  Bestrafung  gemäß  Art.  21  dieses  Gesetzes  wegen  Hinterziehung,  Art.  31
des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  15.
Auf  die  weitere  Behandlung  der  Steuererklärungen  durch  die  Gemeindebehörde  und  das

Rentamt,  dann  auf  die  Vervollständigung  der  Veranlagungsunterlagen  finden  die  Art.  32  bis.
35  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  16.7)
1  Die  Veranlagung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Art.  36  bis  47  des
Einkommensteuergesetzes.

Dem  Steuerausschuß  obliegt  insbesondere,  über  die  Steuerpflicht,  über  die  Höhe  der
steuerbaren  Kapitalrente  und  über  die  Anwendung  der  im  Gesetze  vorgesehenen  Ermäßigungsund
  Befreiungsbestimmungen  Beschluß  zu  fassen.

Art.  17.

!  Nach  Feststellung  der  Veranlagungsgrundlagen  wird  die  Steuer  jedes  Pflichtigen  vom
Rentamte  berechnet.

11  Im  übrigen  findet  Art.  48  Abs.  II  bis  IV  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
Anwendung.

 

V.  Rechtemittel.
Art.  18.7)

1  Gegen  den  Beschluß  über  die  Veranlagung  ist  Berufung,  gegen  den  Bescheid  der  Berufungskommission
  ist  Beschwerde  zulässig.