28 I. Xbth. S. 6. Theilnahme an den Semeindenuhungen.
8. 6b.
Cheilnahme an den Gemeindennbungen.
Die Nubungsrechte an Beftandtheilen de &emeindever-
mögen jtehen in der Regel nur den Bejigern beftimmter An=
wefen zu. Dies fommt daher, daß Die Befiger diefer Aniwvefen
Ipätere Anfiedler ganz oder theilweile von den Nubungen am
Gemeindevermögen ausschloffen und diejes VBerhältnig , Toferne
e3 fi) nicht ohnehin auf einen Nechtstitel gründete, im Laufe
der Zeit als zu Necht beftehend anerkannt wurde.
Die Gewährung von Nutungen an Beltandtheilen deg
Semeindevermögeng, bei welchen dieje bisher nicht üblich) war,
ift nur in widerruflicher Weite und nur dann zuläjlig, wenn
alle Gemeindebedürfuiffe ohne Erhebung von Gemeindeumlagen
und örtlichen Verbrauchsfteuern gededt find, größere Ausgaben
für außerordentliche Zwede nicht in Augficht teen, die Ge-
meinde= beziehungsweije Ortsverjanunlung zuftimmt und deren
Beichluß die Genehmigung der vorgejeßten Verwaltungsbehörde
een hat. (Art. 31 Ab}. 3 und Art. 32 der ©.-D.) Ab-
ejehen von diefem Falle ift die Verwendung von Nubungen
de3 Gemeindevermögens zum Privatvortheile nur jo weit ftatt-
haft, alS hiefür ein bejonderer Nechtstitel, oder ein recht3be-
gründetes Herfommmen beiteht. (G.-D. Art. 32.)
Zur Theilnahme an Oemeindenugungen find, foferne fie
nicht durch einen bejonderen Nechtstitel oder durch Herfom-
men einzelnen Slajjen von Gemeindeangehörigen allein zuftehen,
berechtigt:
1) die Gemeindebürger, wo eine Gemeinderechtsgebühr ein-
geführt ift aber erjt nad) Bezahlung diefer;
2) vormalige nubungsberechtigte Gemeindebürger, welche
das Bürgerrecht lediglich wegen Verluftes der Selbft-
jtändigfeit im Sinne des Art. 11 Abf. 1 der Gemeinde-
ordnung verloren haben;
3) Wittwen nußungsberechtigter Gemeindebürger, wenn fie
den Hausjtand in der Gemeinde fortjegen und eine Di-
refte Steuer zahlen;
4) elternloje Kinder vormals nußungsberechtigter Gemeinde-
bürger, welche den elterlichen Hausftand in der Ge-
meinde unvertheilt fortjegen und eine direkte Steuer
zahlen.