Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

28 I. Xbth. S. 6. Theilnahme an den Semeindenuhungen. 
  
8. 6b. 
Cheilnahme an den Gemeindennbungen. 
Die Nubungsrechte an Beftandtheilen de &emeindever- 
mögen jtehen in der Regel nur den Bejigern beftimmter An= 
wefen zu. Dies fommt daher, daß Die Befiger diefer Aniwvefen 
Ipätere Anfiedler ganz oder theilweile von den Nubungen am 
Gemeindevermögen ausschloffen und diejes VBerhältnig , Toferne 
e3 fi) nicht ohnehin auf einen Nechtstitel gründete, im Laufe 
der Zeit als zu Necht beftehend anerkannt wurde. 
Die Gewährung von Nutungen an Beltandtheilen deg 
Semeindevermögeng, bei welchen dieje bisher nicht üblich) war, 
ift nur in widerruflicher Weite und nur dann zuläjlig, wenn 
alle Gemeindebedürfuiffe ohne Erhebung von Gemeindeumlagen 
und örtlichen Verbrauchsfteuern gededt find, größere Ausgaben 
für außerordentliche Zwede nicht in Augficht teen, die Ge- 
meinde= beziehungsweije Ortsverjanunlung zuftimmt und deren 
Beichluß die Genehmigung der vorgejeßten Verwaltungsbehörde 
een hat. (Art. 31 Ab}. 3 und Art. 32 der ©.-D.) Ab- 
ejehen von diefem Falle ift die Verwendung von Nubungen 
de3 Gemeindevermögens zum Privatvortheile nur jo weit ftatt- 
haft, alS hiefür ein bejonderer Nechtstitel, oder ein recht3be- 
gründetes Herfommmen beiteht. (G.-D. Art. 32.) 
Zur Theilnahme an Oemeindenugungen find, foferne fie 
nicht durch einen bejonderen Nechtstitel oder durch Herfom- 
men einzelnen Slajjen von Gemeindeangehörigen allein zuftehen, 
berechtigt: 
1) die Gemeindebürger, wo eine Gemeinderechtsgebühr ein- 
geführt ift aber erjt nad) Bezahlung diefer; 
2) vormalige nubungsberechtigte Gemeindebürger, welche 
das Bürgerrecht lediglich wegen Verluftes der Selbft- 
jtändigfeit im Sinne des Art. 11 Abf. 1 der Gemeinde- 
ordnung verloren haben; 
3) Wittwen nußungsberechtigter Gemeindebürger, wenn fie 
den Hausjtand in der Gemeinde fortjegen und eine Di- 
refte Steuer zahlen; 
4) elternloje Kinder vormals nußungsberechtigter Gemeinde- 
bürger, welche den elterlichen Hausftand in der Ge- 
meinde unvertheilt fortjegen und eine direkte Steuer 
zahlen.
	        
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