Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

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8.  4.

Nachdem  die  Erkrankung  einer  Person  an  einer  der  in  8.  lbezeichneten  Krankheiten
durch  den  behandeluden  Arzt  oder  eine  der  sonstigen  nach  §.  1  zur  Meldung  verpflichteten
  Personen  der  örklichen  Polizeiverwaltung  (Gemeindevorstand)  angezeigt  worden  ist,
hat  diese  die  einzelnen  Spalten  der  nach  dem  unter  A.  angefügten  Formulare  eingerich-  #
teten  Meldekarte  nach  Anleitung  der  Ueberschriften  ungesäumt  augzufüllen.

Die  Rubrik  Krankheit  ist  nur  mit  dem  Anfangsbuchstaben  nach  Maßgabe  der
Krankheilsbezeichnungen  auf  dem  lostrennbaren  Abschnitte  der  Meldekarte  auszufüllen.

In  der  letzten  Rubrik  ist  die  den  Erkrankten  ärztlich  behandelnde  Person  außzuführen,
  auch  wenn  diese  kein  zu  inneren  Kuren  öffentlich  ermächtigter  Arzt  ist.

Bei  Kindbettfieber  ist  der  Name  der  bei  der  Wöchnerin  beschäftigt  gewesenen  Hebamme
  mit  zu  bemerken.

5.

Ist  die  nach  der  Anzeige  von  einer  ansteckenden  Krankheit  (F.  1)  befallene  Person
ein  Kind  unter  14  Jahren,  so  wird  von  der  Polizeiverwaltung  (Gemeindevorstand)  die
ausgefüllte  Karte,  —  wenn  der  Erkrankungofall  in  einer  Stadt  vorkommt,  dem  Dirigenten
der  Schule,  in  welcher  das  erkrankte  Kind  aufgenommen  ist.  —  wenn  der  Erkrankungsfall
  sich  in  einem  nichtstädtischen  Gemeindebezirke  ereignet,  dem  ersten  beziehentlich  einzigen
Lehrer  an  der  Schule  der  betreffenden  Schulgemeinde  (falls  das  erkrankte  Kind  der  ersteren
angehört)  zur  Kenntnißnahme  ungesäumt  vorgrelegt.

Der  Schuldirigent  bez.  erste  oder  einzige  Lehrer  hat  hierauf  unverzüglich

die  vorläufige  Entfernung  und  Zurückhaltung  des  von  der  ansteckenden  Krankheit

  ergriffenen  Kindes,  sowie  seiner  schulpflichtigen  Geschwister  und  der  in
dieselbe  Schule  gewiesenen  schulpflichtigen  Mitbewohner  des  Haufes,  in
welchem  die  ansleckende  Krankheit  ausgetreten  ist,  aus  der  betreffenden
Schule  anzuorduen  beziehungow  eise  zu  bewerkstelligen,

den  Inhalt  der  Meldekarte  in  eine  von  ihm  zu  führende  Liste  nach  Maßabe

  der  betreffenden  Nubriken  derselben  einzutragen,

bei  dem  Physikat  unter  Angabe  des  Falles  und  der  vorläufig  getroffenen

Anordnungen  die  definitive  Entschließung  über  die  Zeitdauer  und  den  persönlichen
  Umfang  der  Fernhaltung  der  vorläufig  aus  der  Schule  gewiesenen
  Kinder  zu  beantra

Die  hierauf  ungesäumt  zu  entheilende  Anordnung  des  Physikats  ist  von  demselben
dem  Schuldirigenten  bez.  ersten  oder  einzigen  Lehrer,  bei  ländlichen  Schulen  auch  der  betreffenden
  shofalschtinlpeltton  ungesäumt  mitzutheilen.

e  Schulleitung  hat  diese  Anordnungen  des  Physikats  wie  die  elwaigen  weiteren
Anweisungen  desfelben  über  den  Zeitpunkt  der  „ssigen  Rückkehr  der  aus  der  Schule  entfernten
  Kinder  in  dieselbe  genau  zu  befolge

Werden  die  erkrankten  Kinder  von  nen  approbirten  Arzte  behandelt,  so  sind  sie
auf  Beibringung  eines  von  demselben  ausgestellten  Gesundheitsattestes  zur  Schule  wieder

zuzulassen.
Die  Anordnung  von  Deeinfektionsvorkehrungen  und  sonstigen  sanitätspolizeilichen
Maßnahmen  betreffs  der  Schulräume,  sobald  sich  solche  Mahnahmen  nach  der  Berbreltung