Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

402  Die  Uebernahme  der  Hypothekschulben.

niß  in  diesem  Sinne  erflossen  wäre,  ist  ausgeschlossen,
  weil  die  späteren  Urtheile  hierauf  sonst  Bezug
genommen  hätten.  Auch  R.  kann  ein  solches  Urtheil
nicht  namhaft  machen,  wie  umgekehrt  ich  kein  gegentheili
  ges  aufgefunden  habe.  Es  ist  anzunehmen,  und
das  scheint  mir  auch  die  Redaktionsbemerkung  zu
dem  Aufsatze  Regelsbergers  zu  bestätigen,  daß
vor  dem  Bekanntwerden  der  Delbrück'schen  Monographie,
  welche  1853  erschien,  bezw.  vor  Verwerthung
derselben  durch  Dr.  H.  Seuffert  diese  Frage  überhaupt
  nicht  der  richterlichen  Kognition  unterbreitet
wurde.  Aber  nicht  deshalb,  weil  früher  keine  thatsächliche
  Veranlassung  zur  Ausnützung  der  Nachhaftung
  des  Zwischenbesitzers  gegeben  war  ?2),  auch
nicht  deshalb,  weil  früher  der  in  Anspruch  genommene
  Zwischenbesitzer  ohne  weiteres  bezahlt  hätte;
sondern  nur  aus  dem  Grunde,  weil  kein  Gläubiger
eine  solche  Forderung  erhob.  Angesichts  der  Rechtsanschauung
  aber,  welche  notorisch  auch  jetzt  noch  die
Mehrzahl  der  als  Hypothekgläubiger  in  Frage  kommenden
  Privaten  beseelt,  bedarf  es  wohl  keines  Beweises,
  daß  der  Gläubiger,  welcher  eine  solche  Inanspruchnahme
  eines  Zwischenbesitzers  unterließ,  dies

Kreisen  erregte,  kann  ich  mich  noch  sehr  wohl  erinnern.
Der  Correferent  der  I.  Instanz  hatte,  wie  die  Akten
des  k.  Bez.-Ger.  München  I  B  1860/61  Nr.54  ersehen
lassen,  Abweisung  der  Klage  beantragt,  weil  die  Haftung
  des  §.  56  an  die  Voraussetzung  des
Besitzes  geknüpft  sei,  das  Gericht  aber  beschloß
unter  Bezugnahme  auf  den  Seuffert'schen
Aufsatz  die  Verurtheilung  des  Beklagten.  Die  oberen
  Instanzen  bestätigten,  weil  die  einmal  begründete
Schuld  durch  Aufgabe  des  Besitzes  nicht  alterirt  werde,
bezw.  weil  diese  Unabhängigkeit  vom  Besitze
aus  §.  50  des  H  G.  hervorgehel!

Auch  früher  gab  es  Immobiliarkrisen  und  Subhastationen,
  bei  welchen  Hypothekgläubiger  leer  ausgingen.

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