402 Die Uebernahme der Hypothekschulben.
niß in diesem Sinne erflossen wäre, ist ausgeschlossen,
weil die späteren Urtheile hierauf sonst Bezug
genommen hätten. Auch R. kann ein solches Urtheil
nicht namhaft machen, wie umgekehrt ich kein gegentheili
ges aufgefunden habe. Es ist anzunehmen, und
das scheint mir auch die Redaktionsbemerkung zu
dem Aufsatze Regelsbergers zu bestätigen, daß
vor dem Bekanntwerden der Delbrück'schen Monographie,
welche 1853 erschien, bezw. vor Verwerthung
derselben durch Dr. H. Seuffert diese Frage überhaupt
nicht der richterlichen Kognition unterbreitet
wurde. Aber nicht deshalb, weil früher keine thatsächliche
Veranlassung zur Ausnützung der Nachhaftung
des Zwischenbesitzers gegeben war ?2), auch
nicht deshalb, weil früher der in Anspruch genommene
Zwischenbesitzer ohne weiteres bezahlt hätte;
sondern nur aus dem Grunde, weil kein Gläubiger
eine solche Forderung erhob. Angesichts der Rechtsanschauung
aber, welche notorisch auch jetzt noch die
Mehrzahl der als Hypothekgläubiger in Frage kommenden
Privaten beseelt, bedarf es wohl keines Beweises,
daß der Gläubiger, welcher eine solche Inanspruchnahme
eines Zwischenbesitzers unterließ, dies
Kreisen erregte, kann ich mich noch sehr wohl erinnern.
Der Correferent der I. Instanz hatte, wie die Akten
des k. Bez.-Ger. München I B 1860/61 Nr.54 ersehen
lassen, Abweisung der Klage beantragt, weil die Haftung
des §. 56 an die Voraussetzung des
Besitzes geknüpft sei, das Gericht aber beschloß
unter Bezugnahme auf den Seuffert'schen
Aufsatz die Verurtheilung des Beklagten. Die oberen
Instanzen bestätigten, weil die einmal begründete
Schuld durch Aufgabe des Besitzes nicht alterirt werde,
bezw. weil diese Unabhängigkeit vom Besitze
aus §. 50 des H G. hervorgehel!
Auch früher gab es Immobiliarkrisen und Subhastationen,
bei welchen Hypothekgläubiger leer ausgingen.
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