888 B. Dispensir-Anstalten.
schliesslich, die Stabs- und Assistenz - Aerzte haben, wenn sie erkranken
und sich in ihren Wohnungen behandeln lassen, keinen Anspruch
auf freie ärztliche Behandlung und auf freie Arzneien und Bandagen; zur
Aufnahme in die Laxarethe sind sie bedingungsweise berechtigt und
zahlen für Behandlung. Verpflegung, Arzneien und gewöhnliche Bandagen
in denselben täglich 10 Sgr.
18. Büchsenmacher. (Erl. d. Allg. Kr.-Dep. vom 23. Juli 1955.) Es ist
hier zur Sprache gebracht worden. ob die Büchsenmacher der Truppen einen Anspruch
auf freie ärztliche Behandlung in Krankheitsfällen haben. Diese Frage muss bejaht
werden und ist auch schon iu früheren äbnlichen Füllen vom General-Stabs-Arzte der
Armee die Pflicht der Militär-Aerzte zur unentgeltlichen Behandluug der Militärpersonen
von der Kategorie der Rüchsenmacher anerkannt worden. Arznei darf da no den
Büchsenmachern der Truppen nur aus der Dispensir- „Anstalt gewährt werden, wenn sie
eich zur Behandlung im Lazareth befinden und auch in diesem Falle nur gegen Entrichtung
von 1 Sgr. pro Tag. I.asnsen die Büchseumacher sich in ihren Wohnungen
Erztlich behanleln, so ist die Verabreichung von Arzoeien aus einem Militär-Lazareth
überhaupt nicht stattha ft,
III. Gendarmen. !. Vereinbarung des General-Stabs Arztes der Armee mit dem
Chef der Gendarmerie über die ärztliche Behandlung der Gendarmen de dato Berlin,
den 3. December 1819. — Dieselbe bedarf hier keiner uähern Mittheilung.
9. In der Allerh. Kab.-O. vom 30. December 1820 bleibt die Aufnahme einzelner
Kranker der Gendarmeris in das nächste Militär-I.azareth gegen principienmilseige Vergütung
vorbehalten.
3. 1tErl d. Chefs d. Mil.-Med.-Wesens vom 3N, März 1827. Cirkular d. Chefs der
Landgendarmerie vom 20. Januar 1820, Cirkular an die sümmtlichen Militär-Aerzte vom
9. December 1823 ad 2.) Die Wachtmeister und Gendarmen, verheirathete aowobl als
unverheirntbete. sind, w.nn sich an ihrem Stationnorte kein Militär-Lazareth befindet,
in Krankheit«fällen, deren Heilung eine lange Zeit erfordert, und bei denen ein Transport
zulässig ist, in das nächste MilitÄr-Lazareth zu bringen, wo ihre diktische Yerfegung
nach den Bestimmungen des (alten) Reglements für die Friedens-Lazare
eite Er ad f erfolgt. — Die kriegsmin. Verfügung vom 10. December 1812, wonach
die Militär-Aerzte aller Grade zur Behandlung kranker Wachtmeister und Gendarmen
angewiesen sind, wird mit dem Bemerken in Erinnerung gebracht, dass diese Behandlung
nicht ausserhalb des Garnisonortes der Militär-Aerzte stattbaben, sich aber auch
auf die Frauen und Kinder der gedachten Individuen erstrecken soll. Die Militär- Aerzte
werden angcowiesen, ie von ihnen entfernt stebenden Kompagnic- nnd Erkadron-Chirurgen
über die ihnen obliegende Behandlung der Wachtmeister und Gendarmen mit
dem Bemerken zu instruiren, dars sie in wichtigen Krankheitsfällen, nach der allgemein
bestehenden Vorschrift, den Rath eines am Orte befindlichen Civilarztes in Anspruch
su nehmen
4 (Verfügung a. Mil.-Oekon.-Depsrtements vom 22. Oktober 1338, Cirkular an
d. nämmtl. Militär-Aerzte vom 12. Januar 1839 ad 4) Es noll die, im 8 30 der Inetruktion
über die Versorgung der Armee mit Arzneien und Verbandmitteln vom Jahre
1937 ad Ile enthaltene Bastimmung auch auf die verheiratheten Individuen der
Landgendarmerie angewendet werden, welche daher, ebenso wie die unverheiratheten.
wenn sie in Krankbeitsfüllen in ein Garnison-L.azaretlı aufgenommen werden, die für
sie erforderlichen Arzneien und gewöhnlichen Verbandmittel gegen Erstattung der Kosten
nach dem vorgeschriebenen Einheitssatze aus der Dispensir-Austalt erhalten können.
%. Reglement für die Friedens-Lazarethe. $ 110g.
Resum& ad III. Verheirathete, wie unverheirathete Gendarmen
finden in Militär-Lazarethen bedingungsweise Aufnahme und zahlen in
denselben für die Verpflegung täglich 4 Sgr. 9 Pf., für die Arzneien und
gewöhnlichen Verbandmittel täglich 1 Sgr. — Im Revier haben sie für
sich und ihre Familien Anspruch auf freie ärztliche Behandlung, haben
aber die Arzneien etc. aus eigenen Mitteln aus der Stadtapotheke etc.
zu beschaffen.
IV. Ein Sheige Freiwillige. 1. (Cirk. an d. sämmtl Militär-Aeste vom
16. Oktober 1820 ad 2.) Die einjährigen Freiwilligen sollen zwar, nach einer Auordbung
den Kgl. Kriegsministerii, von den Militär-Aersten unentgeltlich, wie alle üb
Soldaten behandelt und in die Militär-Lazerethe aufgenommen werden; nie müssen a