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flict erregt werden, jedoch bleibe der vorliegende
Fall der Entscheidung der Gerichte ausschließend
unterworfen.“.
Statt dieses Zusatzes will die Kammer der Reichsräthe
setzen:
„Hat sich jedoch der Fiscus als Vertreter der Staatsgewalt
bey dem Gerichte
#a) auf die Klage eingelassen, oder ist
b) die von ihm angebrachte Einrede der Unzuständigkeit
rechtskräftig verworfen worden, so bleibt
der vorliegende Fall der Entscheidung der Gerichte
ausschließend unterworfen.
In den Bestimmungen
3) auf die Klage eingelassen, oder
b) die angebrachte Einrede der Unzuständigkeit rechtskräftig
verworfen worden,
liegt nun dasselbe, was die Kammer der Abgeordneten
durch ihre erste Modification bezwecken wollte. Die Kammer
der Reichsräthe ist daher mit dieser in der Wesenheit
einverstanden, was den ersten Ausschuß bestimmt,
der hohen Kammer zu begutachten, von der von ihr gemachten
ersten Modification abzustehen.
5) In Beziehung auf den oben angeführten Zusatz
zu J. 1., wie solchen die Kammer der Reichsräthe gefaßt
haben will, fand der erste Ausschuß einige erhebliche
Bedenken, nämlich darin, daß
a) blos vom k. Fiscus als Beklagtem, nicht aber
von einem Privaten,
b) vom k. Fiscus als Vertreter der Staatsgewalt
die Rede sey,