Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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flict  erregt  werden,  jedoch  bleibe  der  vorliegende
Fall  der  Entscheidung  der  Gerichte  ausschließend
unterworfen.“.

Statt  dieses  Zusatzes  will  die  Kammer  der  Reichsräthe
  setzen:

„Hat  sich  jedoch  der  Fiscus  als  Vertreter  der  Staatsgewalt
  bey  dem  Gerichte

#a)  auf  die  Klage  eingelassen,  oder  ist

b)  die  von  ihm  angebrachte  Einrede  der  Unzuständigkeit
  rechtskräftig  verworfen  worden,  so  bleibt
der  vorliegende  Fall  der  Entscheidung  der  Gerichte
  ausschließend  unterworfen.

In  den  Bestimmungen
3)  auf  die  Klage  eingelassen,  oder

b)  die  angebrachte  Einrede  der  Unzuständigkeit  rechtskräftig
  verworfen  worden,

liegt  nun  dasselbe,  was  die  Kammer  der  Abgeordneten
durch  ihre  erste  Modification  bezwecken  wollte.  Die  Kammer
  der  Reichsräthe  ist  daher  mit  dieser  in  der  Wesenheit
  einverstanden,  was  den  ersten  Ausschuß  bestimmt,
der  hohen  Kammer  zu  begutachten,  von  der  von  ihr  gemachten
  ersten  Modification  abzustehen.

5)  In  Beziehung  auf  den  oben  angeführten  Zusatz
zu  J.  1.,  wie  solchen  die  Kammer  der  Reichsräthe  gefaßt
  haben  will,  fand  der  erste  Ausschuß  einige  erhebliche
  Bedenken,  nämlich  darin,  daß

a)  blos  vom  k.  Fiscus  als  Beklagtem,  nicht  aber
von  einem  Privaten,

b)  vom  k.  Fiscus  als  Vertreter  der  Staatsgewalt
  die  Rede  sey,