Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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„Auf der Zollliuie bestehen unter den Oberaͤmtern die 
Beyzollaͤmter, und unter diesen da, wo es erforder- 
lich ist, noch besondere Zolleinnehmereyen 2“ 
Wurde mit 70 gegen 13 Stimmen verneint. 
18) Will die Kammer, daß der §9. 11. folgende 
Fassung erhalte: 
„Auf der Jolllinie werden zum Durch-, Ein= und Aus- 
gang zollbarer Waaren Jollämter aufgestellt, und 
benstben, wo es erforderlich ist, Stationen vorpo- 
stirt, so wie zum Besten des Gränzverkehrs beson- 
dere Einnehmereyen zugeordner?“ 
Wurde mit 50 gegen 30 Stimmen verneint. 
10) Will die Kammer, daß im Eingange des F. 14. 
statt: „Wer was immer für Waaren mit sich führt“, ge- 
setzt werde: „Wer Handelsgüter und Waaren mit sich 
führt 7“ 
Wurde mit 58 gegen 33 Stimmen verneint. 
20) Will die Kammer, daß der Eingang des F. 14. 
laute: 
Wer Handelsgüter und Waaren zollbar oder zollfrey 
mit sich führt 7“ 
Wurde mit 48 gegen 44 Stimmen bejaht. 
21) Will die Kammer, daß am Schlusse des ersten 
Absatzes des §. 14. nach dem Worte: „befindens, 
beygesetzt werde: 
„Diese Straßen und Wege sind jedoch mit Zeichen zu 
versehens; 
und daß sofort der Schluß des zweypten Absatzes:
	        
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