Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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oste mögen mit besondern Verbokszeichen versehen seyn 
oder nicht“", 
wegbleibe 2 
Wurde mit 54 gegen 37 Sctimmen verneint. 
22) Will die Kammer, daß der F. 14. folgende 
Faffung erhalte: 
„Wer was immer für Waaren mit sich führt, darf 
über die Jolllinie zu Wasser und zu Land nur auf 
selchen Straßen und Wegen nach Sonnenaufgang 
und vor Sonnenuntergang (Post= und Eilwägen 
ausgenommen) ein= und austreten, an welchen sich 
competente Zollerhebungsstellen befinden, und ohne 
durch Zeugen erweisliche Noth muß der Weg un- 
unterbrochen bis zur Jollstätte, oder von dieser zur 
Gränze fortgesetzt werden. Alle übrigen Wege sind 
in Hinsicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr 
als verboten erklärt, sie mogen mit besondern Ver- 
botszeichen versehen seyn oder nicht, so wie der 
Aus= und Eintritt zu einer andern Zeit verboten 
ist, Unglücksfälle oder außerordentliche Umstände 
ausgenommen? 
Wurde mit 50 gegen 30 Stimmen bejaht. 
23) Will die Kammer, daß die in der vorstehenden 
Frage enthaltene Fassung des J. 14. nur in der Art 
statt finde, daß im Eingange derselben vor dem Worte: 
„Waaren“" gesetzt werden: pzollbare 2) 
Diese Frage fiel hinweg. 
24) Will die Kammer, daß die in der vorstehenden 
Frage enthaltene Fassung des 9. 14. nur in der Art 
statt fude, daß austatt: 
„Post und Eilwägens
	        
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