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oste mögen mit besondern Verbokszeichen versehen seyn
oder nicht“",
wegbleibe 2
Wurde mit 54 gegen 37 Sctimmen verneint.
22) Will die Kammer, daß der F. 14. folgende
Faffung erhalte:
„Wer was immer für Waaren mit sich führt, darf
über die Jolllinie zu Wasser und zu Land nur auf
selchen Straßen und Wegen nach Sonnenaufgang
und vor Sonnenuntergang (Post= und Eilwägen
ausgenommen) ein= und austreten, an welchen sich
competente Zollerhebungsstellen befinden, und ohne
durch Zeugen erweisliche Noth muß der Weg un-
unterbrochen bis zur Jollstätte, oder von dieser zur
Gränze fortgesetzt werden. Alle übrigen Wege sind
in Hinsicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
als verboten erklärt, sie mogen mit besondern Ver-
botszeichen versehen seyn oder nicht, so wie der
Aus= und Eintritt zu einer andern Zeit verboten
ist, Unglücksfälle oder außerordentliche Umstände
ausgenommen?
Wurde mit 50 gegen 30 Stimmen bejaht.
23) Will die Kammer, daß die in der vorstehenden
Frage enthaltene Fassung des J. 14. nur in der Art
statt finde, daß im Eingange derselben vor dem Worte:
„Waaren“" gesetzt werden: pzollbare 2)
Diese Frage fiel hinweg.
24) Will die Kammer, daß die in der vorstehenden
Frage enthaltene Fassung des 9. 14. nur in der Art
statt fude, daß austatt:
„Post und Eilwägens