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42) Will die Kammer, daß die in der vorstehenden
Ftage beantragte Fassung des §. 20. nur mit Woglas-
sung des Schlußsatzes von den Worten: „der aus-
ländische Fuhrmanntc.“ an bis an das Ende des g.
statt finde?
Wurde mit 86 gegen 1 Stimme verneint.
45) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Weggelder
bey der Einfuhr bestimmt werde, dasselbe sey aufgeho-
ben und von allen im Jolltarife freygegebenen und mit
127 kr. und darunter belegten Gegenständen?
Wurde mit 65 gegen 23 Stimmen bejaht.
44) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Weggel-
der bey der Einfuhr bestimmt werde, dasselbe sep aufge-
hoben von Artikeln, die vom Guldenwerthe bis 3 kr.,
dann vom Fasse und Stücke bis 60 kr., vom Eimer bis 30 kr.
und von der Pferdlast bis zu 12 kr. belegt sind?
Wurde mit 65 gegen 25 Stimmen bejaht.
45) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Weggel-
der bey der Einfuhr bestimmt werde, dasselbe sey auf-
gehoben von allen Begünstigungsartikeln?
Wurde mit 65 gegen 25 Stimmen bejaht.
46) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Weggelder
bey der Einfuhr bestimmt werde, von allen Gegenstän-
den, welche im Tarife mit 25 kr. bis zu s fl. 20 kr. per
Centner oder per Gulden Werth 3 kr. belegt sind, werde
eine fire Weggeldgebühr von 67 kr. per Centner oder per
Faß, Eimer oder Pferdlast erhoben ?
Wurde mit 70 gegen 13 Stimmen bejaht.
47) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Weggelder
bey der Einfuhr bestimmt werde, daß eine fire Weggeld-
gebähr von 01 kr. per Centner oder per Faß, Eimer
oder Pferdlast, von allen Gegenständen erhoben werde,