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lich des Weggeldes bey der Einfuht angenommen werden,
hinsichtlich der Durchfuhr festgesetzt werde, daß dieselbe
vom Weggelde ganz frey sey, dagegen aber in kurzer
Zeit breite Radfelgen eingefuͤhrt werden sollen und nicht
erlaubt sey, zwey Wägen an einander zu hängen?
Wurde mit 65 gegen 26 Stimmen bejaht.
54) Will die Kammer, daß sofort hinsichtlich der
Keisenden bestimmt werde, wenn sie mit was immer für
ausländischem Gespann eintreten, haben dieselben eine fire
Weggeldsgebühr von s fl. für jedes Pferd oder Maulthier
zu entrichten?
Wurde mit 46 gegen 45 Stimmen verneint.
55) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Reisenden
bestimmt werde, eben diese fire Weggeldsgebühr entrich-
tet jedes fremde leer eingehende Gespann beym Eintritte 7
Diese Frage siel hinweg.
50) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Reisenden
bestimmt werde, ausländische Handelsreisende entrichten
das Doppelte dieser Gebühr, sie moögen mit was immer
für Gespann eintreten, und beym Austritte die Hälfte7
Wurde mit 65 gegen 20 Stimmen verneint.
57) Will die Kammer, daß bestimmt werde, fremde
Reisende, welche inländische Bäder besuchen, sind vom
Weggelde frey?
Wurde mit 80 gegen 11 Stimmen bejaht.
58) Will die Kammer, daß im F. 21. der Satz: „bis
zum Erscheinen dieses Gesetzes 2c.“ bis zum
Ende des §. wegbleibe und an dessen Stelle gesetzt werde:
„Bis zum Erscheinen dieses Gesetzes wird das Weg-
geld im inländischen Verkehr bey der Einfuhr und
bey der Ausfuhr mit einem Pfennig vom Cehtner
und von der Stunde fort erhoben, mit Ausuahme
der Befreyungen, welche in dem diesem Gesetze an-