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gehaͤngten Verzeichnisse gestattet sind, (wobey auch
die Waaren, welche in dem §. 2. der Verordnung
über das Weggeld vom 11ten December 1826. ste-
ben, künftig frey seyn sollen)7
Wurde mit 81 gegen 9 Stimmen verneint.
50) Will die Kammer, daß vorstehende Fassung des
Schlußsatzes des §. 21. nur in der Art statt finde, daß
die Worte: „mit Ausnahme der Befreyungen, welche
in dem diesem Gesetze angehängten Verzeichnisse gestat-
tet sind, “ wegbleiben ?
Wurde mit 67 gegen 4 Stimmen verneint.
60) Will die Kammer, daß der §. 21. folgende Fas-
sung erhalte:
„Das Weggeld im innern Verkehr und für die Aus-
fuhr ist aufgehoben. Das Weggeld für die Einfuhr
besteht in 04 kr. per Centner von jenen Gegen-
ständen, die dem Centner nach verzollt werden,
und in 64 kr. vom Fasse, Eimer, Fuhre oder
Pferdlast, von jenen Gegenständen, welche nach
Fassern, Eimern, Fuhren oder Pferdlast verzollt
werden. Die Gegenstände, welche vom Einfuhrzolle
befrept sind, sind bey der Einfuhr auch vom Weg-
gelde frep?“
Diese Frage siel hinweg.
01) Will die Kammer, daß vom FJ. 21. nur der Ein-
gang:
„Das Weggeld im inländischen Verkehr und für die
zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände soll aufgeho-
ben werden,“
beybehalten werde, alles Uebrige aber hinwegfalle?2
Wurde mit 50 gegen 35 Stimmen bejaht.
62) Will die Kammer, daß hinsichtlich des Weggel-
des bey der Ausfuhr bestimmt werde: