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Etaats unterhalien werden, von Frachtfuhren, Rei-
senden oder andern Fuhrwerken zu erheben berechtige
waren, sind aufgehoben. Die Städte und Märkte
werden dafür binreichend aus der Staatscasse entschä-
HLigt Die Unterhalkung des Pflasters und der Brücken
bleibt wie bisher den Städten und Märkten über-
lassen?
Wurde mit 66 gegen 24 Stimmen verneinc.
10) Will die Kammer, daß bey Aufhebung der den
Communen zustehenden Brückene und Pflasterzlle be-
stimmt werde, die Unterhaltung der betreffenden Brücken
übernehme der Staat, die Unterhaltung des Pflasters
bleibe den Communen, und es werde ihnen hiefür als
Entschädigung derjenige Kostenbetrag jährlich zugewen-
det, welchen die Unterhaltung einer guten Straße auf
einer gleichen Strecke erfordern würde?
Wurde mit 30 gegen 14 Stimmen verneint.
30) Will die Kammer, daß F. 22. folgendermaßen
gefaßt werde:
„„Alle Brücken = und Mlasterzdlle auf den Straßen,
welche auf Kosten des Staates unterhalten wer-
den, sind aufgehoben. Die Städte und Märkte
werden für den Verlust, welcher ihnen durch Auf-
hebung der denselben rechtlich zustehenden Brücken-
und Pfflasterzölle zugeht, aus den Zollgefällen oder
auf andere Weise entschädiget. Der Bau ihrer
Brücken und Straßen bleibt ihnen, wie bisher über-
lassen. Die Aufhebung dieser städtischen und märk-
tischen Brücken und Pflasterzölle kann aber erst
dann statt haben, wenn die Jollgefälle eine Mehr-
einnahme zu Deckung dieser Entschädigung dar-
bieten?“
Wurde mit 35 gegen 5 Stimmen bejaht.