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81) Will die Kammer, daß zu F. 23. das Waggeld
anstatt 5 kr. vom Sporcocentner nur 2 kr. nie überstei-
gen könne 2
Wurde mit 77 gegen 14 Stimmen verneint.
62) Will die Kammer, daß der F. 23. folgende
Fassung erhalte:
„Das Waggeld wird in den unten zu bezeichnenden
Fällen erhoben, und kann 3 kr. vom Sporcocent=
ner nie übersteigen. Freye oder mit dem gering-
sten Ausgangszolle belegre Gegenstände dürfen je-
denfalls nur 1 kr. Waggelb vom Sporcocentner
entrichten?
Wurde mit 74 gegen 16 Stimmen verneint.
65) Will die Kammer, daß es hinsichtlich des Wag-
geldes bey den. bisherigen Bestimmungen belassen werde7
Wurde mir 31 gegen 0 Stimmen bejaht.
84) Will die Kammer, daß zu §. 20. die Jollstem-
pelgebühr durchgehends nur auf einen Kreuzer von jedem
Gulden des Joll= und Weggeldbetrages festgesetzt werde 7
Wurde mit 74 gegen 10 Stimmen verneinc.
85) Will die Kammer, daß der §. 27. folgender-
maßen gefaßt werde:
"Der Regierung wird überlassen, mittelst Handelsver-
trägen oder durch besondere Verordnungen die Ein-
gangszolle herunterzusetzen, wie es den Bedürfnissen
der Landwirthschaft, der Industrie und des Haudels
angemessen ist.“
„Die heruntergesetzten Zolle erhalten erst durch
Zustimmung der nächstfolgenden Ständeversammlung
gesetzliche Kraft. Wenn diese Zustimmung nicht
erfolgt, so treten für die betreffenden Gegenstände