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die fruͤhern gesetzlichen Zollsaͤtze wieder ein, in so
fern nicht im verfassungsmaͤßigen Wege neue ge—
setzliche Bestimmungen erlassen werden?
Wurde mit 54 gegeu 38 Stimmen verneint.
86) Will die Kammer, daß dieser Fassung des F.
27. noch beygesetzt werde:
PEine Erhöhung der Eingangszblle kann nur mit Zu-
stimmung der Stände geschehen?“
Wurde mit 68 gegen 24 Stimmen verneint.
87) Will die Kammer, daß es in Beziehung auf
den §. 27. lediglich bep der Bestimmung des F. 2. der
Verordnung über das Jollwesen vom 11. Sept. 1825
belassen werde, welche lautet:
"Der Regierung wird jedoch überlassen, diejenigen Er-
höhungen oder Verminderungen der Eingangsdlle,
welche sie den Bedürfnissen der Landwirthschaft,
der Industrie und des Handels angemessen findet,
unter dem Vorbehalte zu verfügen, daß diese pro-
visorischen Erhdhungen oder Verordnungen, insofern
sie bey der nächstfolgenden Ständeversammlung die
Zustimmung der Stände nicht erhalten, mit dem
Schlusse der Sitzungen der beyden Kammern wieder
aufhdren und die abgeänderten Eingangsdlle je-
desmal wieder nach den frühern gesetzlichen Bestim-
mungen erhoben werden ?“
Wurde mit 78 gegen 14 Stimmen verneint.
88) Will die Kammer, daß die in dem erwähnten
§. 2. der Verordnung vom 11. Sept. 1825. der Staats-
regierung eingeräumte Befugniß zu provisorischen Erhöhun-
gen oder Verminderungen der Eingangszölle aus#drücklich
nur bis zur Versammlung der Stände des Reichs im