Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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130) Will die Kammer, daß im g. 53. nach dem 
Worte: „abnimmt“ eingeschaltet werde: 
„und eine Begleitung bis an die aͤußerste Grenzlinie 
auf Kosten der Zollcassa verfuͤgt? 
Wurde einstimmig bejaht. 
151) Will die Kammer, daß dem §. 53. beygesetzt 
werde: 
„Das Ladungêmanifest, welches der Fuhrmann von 
dem Hallamte, wo er auf= oder umgeladen hat, 
mitbringt, ist von dem Grenzzollamte zum Beweise 
des richkigen Austritts der Ladung unentgeltlich zu 
unterfertigen und ihm zurückzugeben.“ 
„Den durchgehenden Frachtführern, die im Lande 
nicht abgeladen haben, ist von dem Grenzzollamte 
eine Bescheinigung über den richtigen Auötritt ihrer 
Ladung unentgeltlich zu übergeben?“ 
Wurde einstimmig bejaht. 
1352) Will die Kammer, daß im §N. 55. nach den 
Worten: „durch Zeugen“ beygesetzt werde: „dder sonst?“ 
Wurde einstimmig bejaht- 
135) Will die Kammer, daß dem §9. 56, am Schlusse 
beygefügt werde: 
„Wo es die Gränzpöstirung für ubthig findet, ist der 
Frachtführer von Aintswegen bis zum nächsten Joll- 
amte zu begleiten?“ 
Wurde mit 37 gegen 1 Stimme beijahtr- 
134) Will die Kammer, daß der K. 50. (wenn dessen 
Inhalt durch die Abstimmung über die frühern Fragen in 
die allgemeinen Bestimmungen aufgenommen wird) ganz 
hinwegbleibe? 
Diese Frage fiel himveg. 1 
155) Will die Kammer, daß im §. 57. in der ersten 
Zeile die Worte: „ohne Ausnahme“ weggelässen und da- 
gegen dissem §. am Schlüsse beygesetzt werde: 
Verhandl. XIIi. Band. 12
	        
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