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130) Will die Kammer, daß im g. 53. nach dem
Worte: „abnimmt“ eingeschaltet werde:
„und eine Begleitung bis an die aͤußerste Grenzlinie
auf Kosten der Zollcassa verfuͤgt?
Wurde einstimmig bejaht.
151) Will die Kammer, daß dem §. 53. beygesetzt
werde:
„Das Ladungêmanifest, welches der Fuhrmann von
dem Hallamte, wo er auf= oder umgeladen hat,
mitbringt, ist von dem Grenzzollamte zum Beweise
des richkigen Austritts der Ladung unentgeltlich zu
unterfertigen und ihm zurückzugeben.“
„Den durchgehenden Frachtführern, die im Lande
nicht abgeladen haben, ist von dem Grenzzollamte
eine Bescheinigung über den richtigen Auötritt ihrer
Ladung unentgeltlich zu übergeben?“
Wurde einstimmig bejaht.
1352) Will die Kammer, daß im §N. 55. nach den
Worten: „durch Zeugen“ beygesetzt werde: „dder sonst?“
Wurde einstimmig bejaht-
135) Will die Kammer, daß dem §9. 56, am Schlusse
beygefügt werde:
„Wo es die Gränzpöstirung für ubthig findet, ist der
Frachtführer von Aintswegen bis zum nächsten Joll-
amte zu begleiten?“
Wurde mit 37 gegen 1 Stimme beijahtr-
134) Will die Kammer, daß der K. 50. (wenn dessen
Inhalt durch die Abstimmung über die frühern Fragen in
die allgemeinen Bestimmungen aufgenommen wird) ganz
hinwegbleibe?
Diese Frage fiel himveg. 1
155) Will die Kammer, daß im §. 57. in der ersten
Zeile die Worte: „ohne Ausnahme“ weggelässen und da-
gegen dissem §. am Schlüsse beygesetzt werde:
Verhandl. XIIi. Band. 12