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„Wenn sich eine Fuhre, welche nach ihren Frachtbrie-
fen sich als Eilfuhre ausweiset, außer der gewoͤhn-
lichen Zeit an der Gränze einfindet, um einzutre-
ten, so muß sie zwar zum Eingange behandelt, aber
sie muß auch bis zum nächsten Hallamte auf Ko-
sten des Frachtführers begleitet werden.“
eIm Ausgang aber, wenn die JFuhre zu unge-
wöhnlicher Zeit über die Gränze gehen will, muß
ihr von dem expedirenden Hallamte auf ihre Kosten
Begleitung bis zur Gränze mitgegeben werden?“
Wurde einstimmig bejaht.
136) Will die Kammer, daß der K. 57. (aus gleichem
Grunde wie §. 50.) ganz hinweggelassen werde?
Diese Frage fiel hinweg.
137) Will die Kammer, daß im 6. 58. das Datum;:
ovom 28. December 1820 “ weggelassen werde 2
Wurde einstimmig bejaht.
158) Will die Kammer, daß der 9. 50. folgende
Fassung erhalte:
„Die inländischen Versender und Fabrikanten haben für
ihre auf ausländische Märkte verschickten inländi-
schen Manufacte und Fabricate, welche wieder zu-
rückgebracht werden, keinen Eingangszoll zu bezah-
len; sind solche Waaren beschädigt, nämlich naß ge-
worden oder sonst verdorben, so daß sie zur Wieder-
berstellung zurückgebracht werden mussen, so wird der
Eingangözoll ebenfalls erlassen.“
ôoIn beyden Fällen muß sich aus der mit Zu-
ziehung von Sachverständigen zu veranstalteten Ve-
rification ergeben, daß die zurückgehenden Waaren
wirklich von dem betreffenden Gewerbtreibenden ver-
sender worden sind, und die Wiedereinfuhr hat nur