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durch dasselbe Hallamt, bey welchem die Ausfuhr
geschah, statt zu finden. Dis besondern Maßregeln
zur Vermeidung von Unterschleif bleiben der Re-
gierung anzuordnen überlassen ?4
Wurde mit 58 gegen 31 Stimmen verneinc.
150) Will die Kammer, daß die in der vorstehenden
Frage in Antrag gebrachte Fassung des §J. 50. nur mit
Weglassung des Wortes: „Versender im Eingange der-
selben state finden solle 2
Wurde mit 00 gegen 26 Stimmen verneint.
1230) Will die Kammer, daß im F. 50. nach den
Wonen: okeinen Anspruch & eingeschaltet werde: „wenn
nicht im letzten Falle, nämlich bey ausgegangenen in-
ländischen Erzeuguissen ihre Identitaͤt so hergestellt und
gesichert ist, daß uͤber die Wahrheit nicht der mindeste
Zweifel obwalten kann. Es darf sobann die Behandlung
zum Wiedereingange mit Genehmigung der obersten Zoll-
behörde geschehen, welche sie zum Austritte behandelte.
Jedenfalls sind“ u. s. w. wie im 9. 50.7
Wurde mit 70 gegen 17 Stimmen bejaht.
141) Will die Kammer, daß der §. 50. unverändert
beybehalten werde und blos folgenden Zusatz erhalte:
„Sind inländische Manufacte und Fabrikate, welche in
das Ausland versendet wurden, auf dem Transporte
oder sonst verdorben und beschädigt worden, so wird
der Eingangszoll erlassen, wenn sich aus den mit
Juziehung von Sachverständigen zu veranstaltenden
Verificationen ergibt, daß die zurückgehenden Waa-
ren wirklich von dem betreffenden Gewerbtreibenden
versendet worden sind, und die Wiedereinfuhr durch
daeselbe Hallamt, bev welchem die Ausfuhr ge-
schah, start findet 2“
Diese Frage siel hinweg.
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