Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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selbst abgestoßen und nur der zweyte weiter ver- 
fuͤhrt wird ?* 
Wurde mit 74 gegen 13 Stimmen verneint. 
147) Will die Kammer, daß §. 62. auf folgende Art 
gefasset werde: 
„Der Frachtfährer hat zum Behufe der Jollerhebung 
sämmtliche Frachtbriefe dem Jollamte vorzulegen. 
Wenn er selbst Eigenthümer der Fracht ist, hagt er 
schriftlich die zu verzollenden Gegenstände zu declari- 
ren; es wäre denn, daß diese nur uns Kleinigkei- 
ten im Werthe von höchstens 5 fl. beständen, in wel- 
chem Falle die mündliche Augabe und die Unter- 
zeichnung deöselben im Jollmanuale genugt?“ 
Wurde mit 30 gegen 1 Stimme beiaht. 
1483) Will die Kammer, daß im §. 62. uur die 
Worte: odas Manifesté wegbleibe, und dafür: Sdie De- 
ckaration“ gesetzt werde 2 
Diese Frage siel hinweg. 
1140). Will die Kammer, daß im F. 02. nach den 
Worten: „dem Jollamt vorzulegen, gesetzt werde: „und 
seine etwa mitführende eigene Waare genan zu declariren ; 
der ganze übrige Nachsatz des S. 02. aber wegblekbe? 
Diese Frage siel hinweg. 
150) Will die Kammer, daß der F. * im Ein- 
Cange lante, wie folgt: 
„Ist der Jollpflichtige nicht im Srande zu declariren, 
weil ihm der Inhalt der Colli oder der Ladung un- 
bekaunt ist, so steht es ihm frey, bey dem Jollamte, 
ehe die JZollbehandlung eintritt, sich vom Inhalt und 
Gewicht zu überzeugen, und dann ersi zu declariren.“ 
„Nachdem die Angabe des Inhalts der Ladung 
odec der einzelnen Colli aus der schriftlichen De—
	        
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