Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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in das benachbarte Ausland, wenn Erwiederung in 
diesem besteht, bis auf zwey Stunden in das Koͤnig- 
reich herein kein Weggeld abgenommen und das 
die Ziff. 2, jenes Beysatzes unverändert hleibe?! 
Diese Frage fiel hinweg, 
161) Will die Kammer, daß der nach F. 64. zu 
machende Beysatz laute: 
„Koͤrperliche Visitationen der Personen sind verboten, 
doch soll bep allenfallsigen Defraudationen, wenn sie 
entdeckt werden, die Bestrafung vorbehalten bleiben, 
Reisende, welche über die Gränze hereinkommen, ha- 
ben bey dem Jollamte die zollbaren Waaren, welche 
sie mit sich führen, vorzulegen und zum Eingang zu 
verzollen. Die Zollämter sind befugt, sich Chaisen 
und Coffer der Reisenden dffnen zu lassen und sie 
zu untersuchen. Die Kleidungssticke und alles Rei- 
segepäck der Reisenden, so wie alle Bedürfnisse der 
Badreisenden unterliegen der Verzollung nicht 2 
Diese Frage fiel hinweg. 
102) Will die Kammer, daß im §. 60. weggelassen 
werden die Worte: „die durchgehenden mit begriffen; 
ferner das Datum: „vom 28. December 1826;« endlich 
der letzte Satz: oden Ausfuhrzoll 2c.“ bis an das Ende 
des §. 2. 
Diese Frage fiel hinweg. 
103) Will die Kammer, daß 6. 70. (wenn sein In- 
balt mit 9. 10. vereinigt wird) wegfalle? 
Diese Frage fiel hinweg. 
104) Mill die Kammer, daß im 6. 734. statt des 
Wortes: „kann“ in der Zeile 3. gesetzt werde: muß 2 
Wurde einstimmig bejaht.
	        
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