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105) Will die Kammer, daß dem F. 7a. beygefügt
werde:
vOas Ladungsmanifest, das der Fuhrmann von dem
Hallamte, wo er auf= oder umgeladen hat, mit-
bringt, ist von dem Gränzzollamte zum Beweise
der Erfüllung seiner Obliegenbeit unentgeltlich zu
unterfertigen und ihm bepym wirklichen Austrikte
zurück zu geben. Wenn aber der Fuhrmann oder
Exportant von keinem Hallamte kommt, so ist ihm
von dem Gränzzollamte eine Bescheinigung über den
Austritt der Ladung unentgeltlich zu ertheilen?“
Wurde einstimmig bejaht.
100) Will die Kammer, daß vorstehender Bevsatz
zum &, 74. nur mit der Aenderung sturt finde, daß nach
den Worten: „und ihm die Worte: Sbeym wirklichen
Austritt &¾ wegbleiben, und am Schlusse nach dem Worte:
nüber“ beygefügt werde: „die geschehene Anmeldung zum ?“
Diese Frage fiel hinweg.
107) Will die Kammer, daß der Eingang des 9.
77. auf folgende Art gefaßt werde:
Wer aus einem Orte kommt, wo er sich zu seinen Aus-
fuhrgütern weder mit Zollgegenschein für bezahlten
Eingangszoll, noch mit Jollpaß und Jollschein für
emrichteten Ausgangszoll versehen köunte u. s. w.7
Wurde einstimmig bejaht.
108) Will die Kammer, daß im §. 77, letzte Zeile
nach dem Worte: „Abwägungs bevgefügt werde: „zur
Controlle,“ und daß sodann der genannte §. den Beysatz er-
halte:
Wenn er von einem Orte kommt, wo si ch eine Jollbe-
börde befindet, oder wenn er auf seinem Wege eine
solche berührt hat 7
Diesle Frage fiel hinweg.