Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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169) Will die Kammer, daß der HK. 77. ganz weg- 
gelassen werde? Diese Frage siel hinweg. 
170) Will die Kammer, daß dem F. 70. beygesetze 
werde: 
haften aber jedesmal für die Gebühren? 
Wurde auf 63 gegen 5 Stimmen bejaht. 
171) Will die Kammer, daß der §. 70. ferner folgen- 
den Zusatz erhalte: 
„Die Halle oder Niederlage haftet für die Entwendung 
und den aus Schuld des Dienstpersonals entstehen- 
den Schaden, aber nicht für Unglücksfälle und Ver- 
derben.“ 
„Fuͤr den Inhalt der Colli haftet sie nur dann, 
wenn bey der Einlagerung die innerliche Besichti- 
gung auf Verlangen und in Gegenwart des Zoll- 
pflichtigen vorgenommen wurde?“ 
Wurde einstimmig bejaht. 
172) Will die Kammer, daß der g. 82. folgende 
Fassung erhalte: 
„Die auf Hallen hinterlegten Güter, für welche sich 
binnen Jahresfrist kein Eigenthümer meldet und 
die Lagergebühren entrichtet, werden als herrulos au- 
gesehen, sofort in dffentlichen Blättern mit genauer 
Beschreibung zu Jedermanns Kenmuiß gebrachr, und 
wenn sich innerhalb eines Vierteljahres Niemand 
dazu meldet, vier Wochen darnach öffentlich verstei- 
gert. Der erldöte Betrag wird nach Abzug der 
rückstindigen Lagergebühren, des Eingangszolles 
und der Versteigerungskosten, noch ein Jahr in Ver- 
wahrung behalten. Legitimirt sich in dieser Frise 
noch Jemand als Eigenthümer für den einen oder 
den andern Gegenstand, so wird diesem der depo- 
nirte Betrag verabfolgt, wo nicht, so fällt das De-
	        
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