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169) Will die Kammer, daß der HK. 77. ganz weg-
gelassen werde? Diese Frage siel hinweg.
170) Will die Kammer, daß dem F. 70. beygesetze
werde:
haften aber jedesmal für die Gebühren?
Wurde auf 63 gegen 5 Stimmen bejaht.
171) Will die Kammer, daß der §. 70. ferner folgen-
den Zusatz erhalte:
„Die Halle oder Niederlage haftet für die Entwendung
und den aus Schuld des Dienstpersonals entstehen-
den Schaden, aber nicht für Unglücksfälle und Ver-
derben.“
„Fuͤr den Inhalt der Colli haftet sie nur dann,
wenn bey der Einlagerung die innerliche Besichti-
gung auf Verlangen und in Gegenwart des Zoll-
pflichtigen vorgenommen wurde?“
Wurde einstimmig bejaht.
172) Will die Kammer, daß der g. 82. folgende
Fassung erhalte:
„Die auf Hallen hinterlegten Güter, für welche sich
binnen Jahresfrist kein Eigenthümer meldet und
die Lagergebühren entrichtet, werden als herrulos au-
gesehen, sofort in dffentlichen Blättern mit genauer
Beschreibung zu Jedermanns Kenmuiß gebrachr, und
wenn sich innerhalb eines Vierteljahres Niemand
dazu meldet, vier Wochen darnach öffentlich verstei-
gert. Der erldöte Betrag wird nach Abzug der
rückstindigen Lagergebühren, des Eingangszolles
und der Versteigerungskosten, noch ein Jahr in Ver-
wahrung behalten. Legitimirt sich in dieser Frise
noch Jemand als Eigenthümer für den einen oder
den andern Gegenstand, so wird diesem der depo-
nirte Betrag verabfolgt, wo nicht, so fällt das De-