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„„Zur Erleichtetung des Jwischen = und Commissionshan=
Tdels und der Fabrikation werden da, wo Hallaͤmter
sind, anerkannten soliden Handelsleuten und Fabri-
kanten für Colonkalwaaren, ausländische Oele und
Weine (einschlüssig der Weine aus dem Rheinkreise)
und für rohe Producte des Auslandes, die im Kö-
nigreiche nicht erzeugt werden, unter dem von dem
Staatsministerium der Finanzen näher zu bestim-
menden und an den Hallplätzen bekannt zu machen-
den Bevingungen, Privatniederlagen gestattet. Diese
Privatniederlagen können von dem Staatsminksterium
der Finanzen unter einer besonders anzuordnenden
Aufsicht auch auf alle rohen Stoffe, und auf alle
Waaren, sie mögen im Lande erzeugt werden oder
nicht, erstreckt werden?“
Wurde mit 52 gegen 33 Stimmen verneint.
170) Will die Kammer, daß die vorstehende Fassung
der 99. 85 und 86. nur mit Weglassung des Schlußsatzes
von den Worten: „Diese Privatniederlagen koönnen“ bis
zum Ende angenommen werde?
Wurde mit 52 gegen 53 Stimmen verneint.
180) Will die Kammer, daß die genannten bevden
§ 35. und. 36. folgende Fassung erhalten:
„Den Großhändlern sind für Commissions= und eigene
Waaren besondeve Privatlager zu gestatten, und zwar
ohne Einschränkung auf irgend einen Artikel. der
sich zum Großhandel eignet, mit Ausnahme der
Fluͤssigkeiten. Diese Privatlager sind ohne die min-
deste Vermengung mit verzollten Waaren abgeson-
dert zu halten und stehen ununterbrochen zunter
amtlicher Contrelle?“
Wurde mit 70 gegen 0 Seimmen verneint.
181) Will die Kammer, daß die Fassung der 9#.. 85.
und 80 beybehalten und denselben die Bestimmung bey-