Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 149 — 
gefͤgt werde, daß die in denselben erwähmen Privat- 
niederlagen nur soliden Handelsleuten und Gewerbtrei- 
benden sollen zugestanden werden können? 
Wurde mit 855 gegen 32 Stimmen bejaht. 
182) Will die Kammer, daß, wenn es bey der Fassung 
der 6 385. und 30 des Entwutfes verbleibt, zu §. 85. noch 
beygesetzt werde: 
„Privatlager können unter Verschluß der Hallämter 
auch für Flussigkeiten statt finden, wenn die Be- 
theiligten ein der Jollbehdrde anständiges Locale auf 
ihre Kosten ausmitteln?““ 
Wurde mit 62 gegen 20 Stimmen bejaht. 
183) Will die Kammer, daß §. 37. folgende Fassung 
erhalte: 
„Wenn ein Gränzzollamt oder Hallamt den gegründe- 
ten Verdacht schöpft, daß ein Fuhrmann außer den 
in den Frachtbriefen angegebenen Gütern andere 
Güter heimlich ohne Frachtbrief mit sich führt, so 
ist dasselbe verbunden, die Ladung nach den Fracht- 
briefen zu revidiren und die verheimlichten Gürer 
von dem Wagen zu nehmen, sie genau zu unter- 
suchen und die ganze Ladung nach C. 88. von ei- 
nem verpflichteten Wächter auf Kosten des Fuhr- 
manns begleiten zu lassen.“ 
„Wenn ein Zollamt oder Hallamt den gegrüun- 
deten Verdacht schöpft, daß an einer durchgebenden 
Ladung durch Herausnahme oder Austausch etwas 
verändert worden sey, so ist dasselbe verbunden, die 
Abladung und Besichtigung der einzelnen Stücke 
anzuordnen, nachdem zuror die Verdachtsgründe 
in das Protocoll niedergelegt worden sind.“ 
„Dem Fuhrmann ist in einem wie in dem an- 
dern Falle beglaubte Abschrift des Protocolls kosten-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.