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frey zuzustellen. Das Jolldrar hat, wenn der Ver-
dacht sich nicht bestärtigt, für jeden durch Ab-- und
Aufpacken sich ergebenden Schaden zu haften 7“
Wurde mit 31 gegen 1 Stimme bejahr.
184) Will die Kammer, daß vorstehende Fassung des
. 87. nur mit folgendem Zusatz zum zweyten Absatz
derselben angenommen werde:
„Die Oberzollverwaltung wird für gedeckte Plätze an
den Gränzzollämtern sorgen, um das gesetzmäßig
nothwendige Abpacken für die Fracht unschädlich zu
machen;“
und daß dagegen der dritte Absatz jener Fassung wegge-
lassen werde?
Diese Frage fiel himweg.
185) Will die Kammer, daß der J. 87. in folgender
Art gefaßt werde:
„Wenn ein Gränzzollamt oder Hallamt den gegründe-
ten Verdacht schdpft, daß ein Fuhrmann außer den
in den Frachtbriesen angegebenen Gütern andere Gü-
ter heimlich ohne Frachtbriefe mit sich führt, oder
daß durch Herausnahme und Austausch die Ladung
eine Aenderung erlitten hat, so ist dasselbe verbun-
den, die Abladung anzuordnen, nachdem zuvor die
Verdachtsgründe in das Protocoll viedergelegt wor-
den sind. Dem Fuhrmann ist beglaubte Abschrife
kostenfrey zuzustellen. Das Zollärar hat für jeden
durch Ab= und Aufladen sich ergebenden Schaden
zu haften?
Diese Frage fiel hinweg.
180) Will die Kammer, daß vorstehende Fassung des
. 37. nur mit dem in der Frage 184, enthaltenen Beysatze