— 153 —
"Die Begünstigung der an inlaͤndische Fabriken und
Manufacturen zur weitern Veredlung und Vollendung ein-
gehenden rohen Stoffe und Halbfabrikate, welche sodann
in das Auöland zurückgehen, so wie der aus dem In-
lande zu gleichem Zwecke in das Ausland gehenden und
von da zurückkommenden Fabrikate soll von besondern
Ministerialbewilligungen abhängen.“
»Diese Bewilligungen konnen jedoch nur auf bestimmte
zeit, aber unter Vorbehalt der Erneuerung ertheilt wer-
den, und sind während derselben unwiderruflich, wenn
nicht die Begünstigungen mißbraucht wurden.“
„Die bereits bewilligten Begünstigungen werden durch
gegenwärtiges Gesetz nicht aufgehoben.“
„Jede Begünstigung ist durch das Regierungsblatt
sogleich zur öffentlichen Kenntniß zu bringen ?“
Wurde mit 44 gegen 41 Stimmen verneint.
100) Will die Kammer, daß die in vorstehender
Frage enthaltene Fassung des F. OJ. im Absatze 5. laute,
wie folgt:
„Die bereits bewilligten Begünstigungen werden durch
gegenwärtiges Gesetz nicht aufgehoben, sondern dauern
bis zum Ablauf der hiefür bestimmten Zeit fort; die
Regierung ist überdieß ermächtiget, für Gegenstände, wel-
che zum Gebrauche im Inlande bestimmt sind, diese
Begünstigungen noch auf ein bis zwey Jahre mit gra-
dueller Verminderung fortbestehen zu lassen ;
die übrigen 3 Absätze jener Fassung aber unverän-
dert beybehalten werden?
Wurde mit 54 gegen 31 Stimmen verneint.
102) Will die Kammer, daß der Absatz 3. der in
der Frage 10 5. ausgesprochenen Fassung des F. 94. weg-
Verhandl. XIII. Band. 13