Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 163 — 
herr fuͤr die Gefaͤhrden und Uebertretungen seiner 
gebrödeten Diener rücksichtlich der Geldbuße und 
des Ersatzes, außer wenn sie erweislich ohne sein 
Wissen und Willen verübt worden sind"? 
Wurde mit 38 gegen 1 Stimme bejaht. 
234) Will die Kammer, daß der Eingang des #K. 
107. auf folgende Art gefaßt werde: « 
„Fuͤr alle Geldstrafen haften, wenn nicht hinlänglich 
baare Sicherheit geleistet wird, Schiff und Geschirr 
(Wagen, Pferde re.) wenn der Frachtfuͤhrer, so wie 
die Waare, wenn der Zollpflichtige zugleich schuldig 
sind und wenn nicht“ u. s. w. wie im Entwurfe? 
Wurde mit 78 gegen 0 Stimmen bejaht. 
2535) Will die Kammer, daß der Eingang des K. 107. 
folgende Fassung erhalte: · "" 
„Für alle Geldstrafen haften, wenn nicht hinlängliche 
baare Sicherheit geleistet wird, Schiff und Geschirr, 
so wie die Waare, angenommen, daß sie Eigen- 
thum des Fuhrmanns oder Frachtführers ist oder 
der Frachtbrief nicht die Anweisung enthält, sich 
damit bey den Jollstätten zu melden und wenn nicht“ 
u. s. w. wie im Entwurfe2 
Diese Frage fiel hinweg. 
236) Will die Kammer, daß im §. 100. Abs. 2. 
statt: „amtlicher Aufforderung“ gesetzt werde: Revisions- 
erinnerung" 7 "6 « 
Wurde einstimmig beiaht. 
257) Will die Kammer, daß der §. 111. folgen- 
dermaßen gefaßt werde: 
„In allen Untersuchungsfällen, in welchen durch das 
vorliegende Gesetz nicht etwas Eigenthümliches ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.