Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

ordnek wird, sollen die allgemeinen gesetzlichen Be- 
stimmungen Anwendung finden" 7 
Wurde einstimmig bejaht. 
238) Will die Kammer, daß der zweyte Absatz des 
§g. 112., welcher mit dem Worte „Insbesondere“ an- 
fängt und mit dem Worte aübersteigté endet , wegge- 
lassen werde? 
Wurde mit 38 gegen 1 Stimme bejaht. 
250) Will die Kammer, daß zu F. 115. Abs. 1. 
sowohl dem Beschuldigten als dem Fiscus die Berufung 
gestattet werde? 
Wurde mit 06 gegen 22 Stimmen bejaht. 
240) Will die Kammer, daß der zweyte Absatz des 
6. 113. wegfalle ?7 
Wurde mit 74 gegen 15 Stimmen bejahe. 
241) Will die Kammer, daß vom Abs. 2. des §. 
115. nur die Worte: 
Der obersten Jollverwaltung ist jedoch die Revision die- 
ser Verhandlungen vorbehalten „ 
beybehalten werden? 
Diese Frage fiel weg. 
242) Will die Kammer, daß der 9. 113., wenn 
der zweyte Absatz nicht stehen bleibt, ganz weggelassen 
werde 2. 
Wurde mit 78 gegen 10 Stimmen bejaht. 
245) Will die Kammer, daß der §F. 114. in fol- 
gender Art gefaßt werde: 
„Das gerichtliche Verfahren bey Untersuchung der Straf- 
fälle ist summarisch und wird von Amtswegen im 
Untersuchungswege geführt, nach den für die Be-
	        
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