Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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seyen zulaͤssig, so wie und wo sie in Polizeysachen uͤber- 
haupt zulässig sind? 
Diese Frage siel hinweg. 
248) Will die Kammer, daß im g. 1 17. Absatz 2. 
bestimmt werde, den Jollbeamten und Dienern, und den 
bey der Jollwache aufgestellten Individuen gebühre, wenn 
sie Aufbringer sind, der im ersten Absatze des §. 117. 
ausgedrückte Strafantheil jederzeit unbedingt? 
Wurde mit 58 gegen 530 Stimmen verneint. 
240) Will die Kammer, daß der Absatz 3. des g. 
117. von den Worten: ,werden demselben“ bis zu den 
Worten: ventkräftet werdens wegfalle?2 
Wurde einstimmig bejaht. 
250) Will die Kammer, daß am Schlusse des Ca- 
pitels III. nach F. 118. noch die Bestimmung aufge- 
nommen werde: 
Bollbedienstete, wesche sich bestechen lassen, zu De- 
fraudationen mitwirken, die Zollpflichtigen zu Ge- 
fährden zu verleiten suchen vder die abzulegenden 
Polleten ohne Vorweisung der Waaren annehmen, 
sollen nach den allgemeinen Strafgesetzen bestraft 
werdene? 
Wurde einstimmig bejaht. 
2351) Will die Kammer, daß am nänlichen Orte die 
weitere Bestimmung aufgenommen werde: 
„daß die Jollbeamten und Diener in Bezug auf ihre 
Amtahandlungen auf den F. 8. Tit. IV. der Ver- 
fassungs-Urkunde hingewiesen werden, und jedem 
Staatöbürger die Verfolgung seiner Rechte gegen 
sie im Falle der Ueberschreitung ihrer Amtöpflicht, 
vorbehalten bleibe #2 
Wurde einstimmig bejaht.
	        
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