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252) Will die Kammer, daß ferner bestimmt werde:
ves sey bep jeder Zollbehdrde ein Buch anzulegen, in
welchem jeder Jollpflichtige seine Bemerkungen über
die ihm gewordene Behandlung bepy dieser Behbrde
unter Namensunterschrift niederlegen konne 24
Wurde mit 20 gegen 18 Stimmen bejaht.
253) Will die Kammer, daß der K. 110. in folgen-
der Fassung angenommen werde:
Wenn der reine Ertrag sämmtlicher gollgefälle nach
Festsetzung des obersten Rechnungöhofes in einem
Fahre die jedesmalige budgetmäßige Summe Hber-
steigt, so kann der Staatscassa daraus dasjenige er-
setzet werden, was die Jollgefälle in den vorherge-
henden Jahren allenfalls minder ertragen haben.
Zeigt sich überdieß ein nachhaltiger Ueberschuß der
Vollgefälle, sd ist derselbe zur Erleichterung des Weg-
geldes im innern Verkehr, in der Ausfuhr und in
der Einfuhr zu verwenden.
Vodn demjenigen, was nach Erfällung aller die-
ser Zwecke noch übrig bleibt, kann die Regierung
den dritten Theil zu außerordentlichen Belohnungen
der Jollbediensteten und zu Unterstützung, namentlich
derjenigen; die im Dienste beschädiget wurden, und
die übrigen zwey Driktheil zu Prämien für die in-
ländische Fabrikation und Production von Gandels-
gewächsen verwenden ?
Wurde mit 60 gegen 22 Stimmen verneint.
254) Will die Kammer, daß der §. 110. folgende
Fassung erhalte:
„Wenn der reine Ertrag sämmtücher Zollgefälle nach
Festsetzung des obersten Rechnungshofes in einem
Jahre die jedesmalige budgetmäßige Summe über-