Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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252) Will die Kammer, daß ferner bestimmt werde: 
ves sey bep jeder Zollbehdrde ein Buch anzulegen, in 
welchem jeder Jollpflichtige seine Bemerkungen über 
die ihm gewordene Behandlung bepy dieser Behbrde 
unter Namensunterschrift niederlegen konne 24 
Wurde mit 20 gegen 18 Stimmen bejaht. 
253) Will die Kammer, daß der K. 110. in folgen- 
der Fassung angenommen werde: 
Wenn der reine Ertrag sämmtlicher gollgefälle nach 
Festsetzung des obersten Rechnungöhofes in einem 
Fahre die jedesmalige budgetmäßige Summe Hber- 
steigt, so kann der Staatscassa daraus dasjenige er- 
setzet werden, was die Jollgefälle in den vorherge- 
henden Jahren allenfalls minder ertragen haben. 
Zeigt sich überdieß ein nachhaltiger Ueberschuß der 
Vollgefälle, sd ist derselbe zur Erleichterung des Weg- 
geldes im innern Verkehr, in der Ausfuhr und in 
der Einfuhr zu verwenden. 
Vodn demjenigen, was nach Erfällung aller die- 
ser Zwecke noch übrig bleibt, kann die Regierung 
den dritten Theil zu außerordentlichen Belohnungen 
der Jollbediensteten und zu Unterstützung, namentlich 
derjenigen; die im Dienste beschädiget wurden, und 
die übrigen zwey Driktheil zu Prämien für die in- 
ländische Fabrikation und Production von Gandels- 
gewächsen verwenden ? 
Wurde mit 60 gegen 22 Stimmen verneint. 
254) Will die Kammer, daß der §. 110. folgende 
Fassung erhalte: 
„Wenn der reine Ertrag sämmtücher Zollgefälle nach 
Festsetzung des obersten Rechnungshofes in einem 
Jahre die jedesmalige budgetmäßige Summe über-
	        
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