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steigt, so kann der Staatscasse daraus dasjenige er-
setzt werden, was die Zollgefälle in den vorherge-
henden Jahren allenfalls minder ertragen haben.
Zeigt sich ein Ueberschuß der Zollgefälle, so soll die
Regierung den dritten Theil zu außerordentlichen Be-
lohnungen der Jollbediensteten, und zu Unterstützung
namentlich derjenigen, welche im Dienste beschädiger
wurden, und die übrigen zwey Drittheile zu Prämien
fär die inländische Fabrikation und Production von
Handelsgewächsen verwenden 25
Wurde mit 54 gegen 34 Stimmen verneint.
255) Will die Kammer, daß im g. 110. nur statt
der Worte: „Zwey Millionen sechzigtausend Gulden ge-
setzt werde: Pdie jedesmalige budgetmäßige Summe"“ und
der F. übrigens unverändert bleibe?
Wurde mit 87 gegen 1 Stimme bejaht.
250) Will die Kammer, daß zu . 120. der Tag
der Verkündung der neuen Jollordnung so ausgesprochen
werde, daß er mit Hinsicht auf die weiteste Entfernung
vom Centralsitze der Staatsregierung bestimmt, somit je-
der Mißbrauch unmdglich werde?
Wurde einstimmig bejahr.
257) Wünscht die Kammer, daß im §. 11. statt:
zugeordnet " gesetzt werde: gvuntergeordner 24
Wurde mit 88 gegen 1 Stimme bejaht.
258) Wünscht die Kammer, daß dieser Wunsch als
Modification ausgesprochen werde?
Diese Frage fiel hinweg.
250) Wünscht die Kammer, daß zu §. 12. die ein-
gegangenen Hallen wieder hergestellt werden mdgen?
Wurde mit 553 gegen 55 Stimmen bejaht.