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260) Wünscht die Kammer, daß die vorgeschlagene
Fassung des §. 15. in gesonderte 4 9. abgetheilt werde,
von denen der eine den Eingang bis zu den Worten:
auf der Waare haftet“ umfasse; der zweyte laute: „Die
Jollabgabe haftet jedesmal auf der Waarez“ der dritte
den Satz von den Worten: „die Declaration ist 5. bis zu
den Worten: #zu declariren" einschlüssig enthalte, und
der vierte den Schlußsatz von den Worten: gaks Zollpflich-
tigert bis an das Ende aufnehme?
Wurde mit 83 gegen 5 Stimmen verneint.
261) Münscht die Kammer, daß der §. 15. folgende
Fassung erhalte:
H„Alle die Zolllinie überschreitenden Waaren im Ein-,
Aus= und Durchgang, sie mogen nach den Tarifen
zollbar oder zollfrep seyn, müssen bep den compe-
tenten Jollerhebungsstellen sogleich bep ihrer An-
kunft angemeldet und declarirt werden, mit Zei-
chen, Ziffer, Jahl der Colli, deren Gewicht, Gat-
tung und Inhalt “
Diese Frage fiel hinweg.
202) Wünscht die Kammer, daß im +J. 22. nach dem
Worte: gaufgehoben“ beygefügt werden möge: #nament-
lich auch den JZoll von der steinernen Brücke zu Regens-
burg;& dann alle Privatwasserzdlle, unter welchem Titel
sie auch bis jetzt erhoben wurden, namentlich die soge-
nannte Niederlagsgebühr der Stadt Passauf
Wurde mit 32 gegen 6 Stimmen verneint.
203) Wunscht die Kammer, daß die Bewohner des
„Rheinkreises hinsichtlich des Weggeldes und der Brücken-
und Pflasterzölle in den oberen 7 Kreisen mit den übrigen
Inländern gleich behandelt werden?
Wurde einstimmig bejaht.
Verbandl. XIII. Band 14