Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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260) Wünscht die Kammer, daß die vorgeschlagene 
Fassung des §. 15. in gesonderte 4 9. abgetheilt werde, 
von denen der eine den Eingang bis zu den Worten: 
auf der Waare haftet“ umfasse; der zweyte laute: „Die 
Jollabgabe haftet jedesmal auf der Waarez“ der dritte 
den Satz von den Worten: „die Declaration ist 5. bis zu 
den Worten: #zu declariren" einschlüssig enthalte, und 
der vierte den Schlußsatz von den Worten: gaks Zollpflich- 
tigert bis an das Ende aufnehme? 
Wurde mit 83 gegen 5 Stimmen verneint. 
261) Münscht die Kammer, daß der §. 15. folgende 
Fassung erhalte: 
H„Alle die Zolllinie überschreitenden Waaren im Ein-, 
Aus= und Durchgang, sie mogen nach den Tarifen 
zollbar oder zollfrep seyn, müssen bep den compe- 
tenten Jollerhebungsstellen sogleich bep ihrer An- 
kunft angemeldet und declarirt werden, mit Zei- 
chen, Ziffer, Jahl der Colli, deren Gewicht, Gat- 
tung und Inhalt “ 
Diese Frage fiel hinweg. 
202) Wünscht die Kammer, daß im +J. 22. nach dem 
Worte: gaufgehoben“ beygefügt werden möge: #nament- 
lich auch den JZoll von der steinernen Brücke zu Regens- 
burg;& dann alle Privatwasserzdlle, unter welchem Titel 
sie auch bis jetzt erhoben wurden, namentlich die soge- 
nannte Niederlagsgebühr der Stadt Passauf 
Wurde mit 32 gegen 6 Stimmen verneint. 
203) Wunscht die Kammer, daß die Bewohner des 
„Rheinkreises hinsichtlich des Weggeldes und der Brücken- 
und Pflasterzölle in den oberen 7 Kreisen mit den übrigen 
Inländern gleich behandelt werden? 
Wurde einstimmig bejaht. 
Verbandl. XIII. Band 14
	        
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