Full text : Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

—  177  —

3.  Dem  g.  8.  soll

a.  nach  den  Worten:  „eingefuͤhrt  werden“  bey—
gesetzt  werden:  „die  verbotenen  Stoffe  sind  zuvor
oͤffentlich  bekannt  zu  machen;“

b.  nachs  den  Worten:  „aller  jener  Stoffe“  beygefügt
werden:  „insbesondere  Wärm=  und,  Kernpfannensteine
  ausländischer  Salinen;“  und

P.  nachfolgenden  Beysatz  erhalten:

„die  Bestimmungen  dieses!  S.  finden  auch  Anwendung
  auf  den  Rheinkreis.“

4.  Nach  dem  F.  10.  sey  folgender  §.  einzuschalten:

„nicht  minder  bleibt  es  der  Regierung  vorbehalten,  auf
den  Grund  der  Reciprocität  Ein=  und  Ausfuhrverbote
  zu  verfügen,  und  den  Durchgang  zu  erschweren.“

5.  Soll  der  9.  13.  aus  dem  Gesetze  wegbleiben.

6.  Der  §.  14.  soll  folgende  Fassung  erhalten:

„Wer  Handelsgüter  und  Waaren  zollbar  oder  zollfrey
mit  sich  führt,  darf  über  die  JZolllinie  zu  Wasser
und  zu  Land  nur  auf  solchen  Straßen  und  Wegen
nach  Sonnenaufgang  und  vor  Sonnenuntergang
(Post-und  Eilwägen  ausgenommen)  ein=  und  austreten,
  an  welchen  sich  competente  Zollerhebungsstellen
  befinden,  und  ohne  durch  Zeugen  erweisliche
Noth  muß  der  Weg  ununterbrochen  bis  zur  Jollstätte
oder  von  dieser  zur  Gränze  fortgesetzt  werden.  Alle
übrigen  Wege  sind  in  Hinsicht  der  Einfuhr,  Ausfuhr
  und  Durchfuhr  als  verboten  erklärt,  sie  mogen
mit  besondern  Verbotszeichen  versehen  sepn  oder
nicht,  so  wie  der  Aus=  und  Eintritt  zu  einer  anderm
  Zeit  verboten  ist,  Unglücksfälle  oder  außerordentliche
  Umstände  ausgenommen.“

7.  Der  #.  15.  sey  in  folgender  Art  zu  fassen:
„Alle  die  Zolllinie  überschreitenden  Waaren  im  Ein-,
Aus=  und  Durchgange,  sie  mogen  nach  den  Tarifen