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führen sind, und nicht erlaubt werde, zwey Wä-
gen aneinander zu hängen, und
C. fremde Reisende, welche inländische Bäder besu-
chen, sollen vom Weggelde frep seyn.
11. Vom §. 21. sey nur der Eingang:
„Das Weggeld im inländischen Verkehr und für die
zur Ausfuhr bestimmten Gegenstände soll aufge-
hoben werden,“
beyzubehalten, alles Uebrige aber habe hinwegzufallen.
12. Im Falle auf den Waseserstraßen ferner ein Weg-
geld bestehe, soll dasselbe dort, wo es im Allgemei-
nen Anwendung findet, nur die Hälfte des Weg-
gelds zu Land betragen.
15. Der F. 22. habe folgende Fassung zu erhalten:
„Alle Brücken= und Pflasterzdlle auf den Straßen,
welche auf Kosten des Staats unterhalten werden,
sind aufgehoben. Die Städte und Märkte werden
für den Verlust, welcher ihnen durch Aufhebung
der denselben rechtlich zustehenden Brücken = und
Pflasterzölle zugeht, aus den Jollgefällen oder auf
andere Weise entschädigt. Der Bau ihrer Brücken
und Straßen bleibt ihnen wie biêher überlassen.
Die Aufhebung dieser städtischen und märktischen
Brücken= und Pflasterzdlle kann aber erst dann statt
haben, wenn die ZJollgefälle eine Mehreinnahme zur
Deckung dieser Entschädigung darbieten.“
14. Zu F. 25. hinsichtlich des Weggeldes ist es bey den
bisherigen Bestimmungen zu belassen, und demnach
bey der Schlußredaction des Gesetzes in den betref-
fenden §996. die ndthige Abänderung vorzunehmen.
15. Statt des F. 27. soll die im F. 2. der Verord-
nung vom 11. Sept. 1825 der Staatsregierung ein-
geräumte Befugniße zu provisorischen Erhdhungen
oder Verminderungen der Eingangszdlle, jedoch aus-