Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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druͤcklich nur bis zur Versammlung der Staͤnde des 
Reiches im Jahre 18351, zugestanden und in der 
fraglichen Bestimmung das Wort: 
„jedesmal“ 
am Ende weggelassen werden. 
16. Der §F. 28. soll also lauten: 
„Auch kann die Regierung den Durchgangs= und 
Ausgangszoll von allen aus dem Koönigreiche ge- 
henden Handelsgütern, die durchgehenden mitbe- 
griffen, aufheben oder in einzelnen Sätzen nach Gut- 
befinden vermindern, und das Weggeld in der Ein- 
fuhr sowohl im Allgemeinen als auf einzelnen 
Straßenzügen herabsetzen oder ganz erlassen, unter 
dem Vorbehalte, daß diese provisorischen Verfügun- 
gen, in so fern sie bey der nächstfolgenden Stände- 
versammlung die Zustimmung der Stände nicht er- 
hielten, mit dem Schlusse der Sitzungen der beyden 
Kammern wieder aufhören, und die Zolle wieder 
nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erho- 
ben werden.“ 
17) Der g. 20. habe folgenden Beysatz zu erhalten: 
„Der Gränzverkehr, worunter besonders der täg- 
liche kleine Verkehr mit landwirthschaftlichen Pro- 
ducten aller Art und Lebensmitteln in unverpack- 
tem offenen Zustande und in kleinen Quantitäten 
verstanden wird, soll keineswegs erschwerr, sondern 
mdglichst erleichtert werden. 
Zu diesem Ende werden darüber nach Beschaffen- 
heit der drtlichen Verhältnisse die Gränzzollämter 
von der Staatsregierung mit besondern hierauf sich 
gründenden Weisungen versehen, und diese, so wie 
deren jedesmalige Veränderungen in den Kreisin- 
telligenzblätrern bekannt gemacht.“
	        
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