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druͤcklich nur bis zur Versammlung der Staͤnde des
Reiches im Jahre 18351, zugestanden und in der
fraglichen Bestimmung das Wort:
„jedesmal“
am Ende weggelassen werden.
16. Der §F. 28. soll also lauten:
„Auch kann die Regierung den Durchgangs= und
Ausgangszoll von allen aus dem Koönigreiche ge-
henden Handelsgütern, die durchgehenden mitbe-
griffen, aufheben oder in einzelnen Sätzen nach Gut-
befinden vermindern, und das Weggeld in der Ein-
fuhr sowohl im Allgemeinen als auf einzelnen
Straßenzügen herabsetzen oder ganz erlassen, unter
dem Vorbehalte, daß diese provisorischen Verfügun-
gen, in so fern sie bey der nächstfolgenden Stände-
versammlung die Zustimmung der Stände nicht er-
hielten, mit dem Schlusse der Sitzungen der beyden
Kammern wieder aufhören, und die Zolle wieder
nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen erho-
ben werden.“
17) Der g. 20. habe folgenden Beysatz zu erhalten:
„Der Gränzverkehr, worunter besonders der täg-
liche kleine Verkehr mit landwirthschaftlichen Pro-
ducten aller Art und Lebensmitteln in unverpack-
tem offenen Zustande und in kleinen Quantitäten
verstanden wird, soll keineswegs erschwerr, sondern
mdglichst erleichtert werden.
Zu diesem Ende werden darüber nach Beschaffen-
heit der drtlichen Verhältnisse die Gränzzollämter
von der Staatsregierung mit besondern hierauf sich
gründenden Weisungen versehen, und diese, so wie
deren jedesmalige Veränderungen in den Kreisin-
telligenzblätrern bekannt gemacht.“