Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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18) Im g. 33. in der dritten Zeile sey 
a) statt der Worte: 
dauf der Kehrseite der Zollscheine“ 
zu setzen: 
dauf dem Zollscheine; 
b) nach den Worten: 
vabgelegt werdens 
einzuschalten: 
üzu welcher und wo 2c.;E 
I) bepyzusetzen: 
ofür die richtige Ablage des Zollscheins haftet 
derjenige, auf dessen Namen derselbe ausgestellt 
ist; für die Einhaltung der Controlle und des 
Ablagetermins aber jederzeit der Fuhrmann; 
d) endlich sey in diesem §. gesetzlich zu bestimmen: 
„Ueber die Ablegung des Zollscheins hat die Be- 
horde, bepy welcher derselbe abgelegt wird, 
dem Ablegenden einen Empfangschein auszu- 
stellen.“ 
10. Dem §N. 34. soll die Bestimmung beygefügt werden: 
„Diese Beschlüsse unterliegen alsbald dem Vollzuge; 
„jedoch bleibt demjenigen, welcher glaubt, daß ihm 
eine widerrechtliche Zahlung aufgebürdet worden sey, 
unbenommen, den Rechtsweg zu ergreifen und den 
Gegenstand der richterlichen Entscheidung zu unter- 
stellen.“ 
20) Der §. 35. habe folgende Fassung zu erhalten: 
„Die zur unmittelbaren Durchfuhr ohne Abstoß schon 
zum Voraus bestimmten Handelsgüter sind von der 
Bezahlung des Eingangszolles frep, wenn sie so
	        
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