Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

verpackt sind, daß die ganze Ladung mit Schnur 
und Siegel vollstaͤndig belegt werden kann. Einem 
solchen Frachtfuͤhrer steht jedoch frey, eine Umladung 
an einem Zollamte zu bewerkstelligen, welches er 
auf seinem Wege beruͤhrt.“ 
21) Dem G. 36. soll 
a) nach dem Worte: „kann“ beygesetzt werden: 
„und der Fuhrmann will seine Reise ohne weiters 
fortsetzen“, und 
b) am Schlusse sey beyzufuͤgen: 
„Zieht der Fuhrmann vor, sogleich wieder umzukehren 
und uͤber die Grenze zurückzufahren, so ist es ihm 
zu gestatten. Gleichfalls steht es ihm frey, unter 
Aufsicht des Zollamtes seine Ladung so einzurich— 
ten, daß sie nach Vorschrift des §. 355. mit Schnur 
und Siegel vollständig belegt werden koͤnne. Will 
aber der Fuhrmann nicht umkehren, und kann auch 
seine Ladung nicht so eingerichtet werden, daß sie 
mit Schnur und Siegel belegt werden kann, so muß 
er abladen, und jedes einzelne Frachtstück mit 
Schnur und Siegel vollständig belegt werden.“ 
22) Der J.. A1. habe folgende Fassung zu erhalten: 
„Der ganze Inhalt einer als durchgehend zu behan- 
delnden Ladung muß in den von dem Frachtführer 
vorzulegenden Frachtbriefen nach einzelnen Stücken, 
und diese nach Quantität und Qualität des Inhalts 
angegeben werden.“ 
23) Der 9. 45. soll aus dem Gesetzentwurfe weg- 
fallen. 
24) Dem g. 47. sey nach dem Worte: „nach“ bep- 
zusetzen: „ohne erweisliche Noth.“ 
25) Der K. 48. habe folgenden Zusatz zu erhalten:
	        
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