verpackt sind, daß die ganze Ladung mit Schnur
und Siegel vollstaͤndig belegt werden kann. Einem
solchen Frachtfuͤhrer steht jedoch frey, eine Umladung
an einem Zollamte zu bewerkstelligen, welches er
auf seinem Wege beruͤhrt.“
21) Dem G. 36. soll
a) nach dem Worte: „kann“ beygesetzt werden:
„und der Fuhrmann will seine Reise ohne weiters
fortsetzen“, und
b) am Schlusse sey beyzufuͤgen:
„Zieht der Fuhrmann vor, sogleich wieder umzukehren
und uͤber die Grenze zurückzufahren, so ist es ihm
zu gestatten. Gleichfalls steht es ihm frey, unter
Aufsicht des Zollamtes seine Ladung so einzurich—
ten, daß sie nach Vorschrift des §. 355. mit Schnur
und Siegel vollständig belegt werden koͤnne. Will
aber der Fuhrmann nicht umkehren, und kann auch
seine Ladung nicht so eingerichtet werden, daß sie
mit Schnur und Siegel belegt werden kann, so muß
er abladen, und jedes einzelne Frachtstück mit
Schnur und Siegel vollständig belegt werden.“
22) Der J.. A1. habe folgende Fassung zu erhalten:
„Der ganze Inhalt einer als durchgehend zu behan-
delnden Ladung muß in den von dem Frachtführer
vorzulegenden Frachtbriefen nach einzelnen Stücken,
und diese nach Quantität und Qualität des Inhalts
angegeben werden.“
23) Der 9. 45. soll aus dem Gesetzentwurfe weg-
fallen.
24) Dem g. 47. sey nach dem Worte: „nach“ bep-
zusetzen: „ohne erweisliche Noth.“
25) Der K. 48. habe folgenden Zusatz zu erhalten: