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„Die Regierung kann zur Erleichterung der Frachten
und somit der Spedition das Rottfuhrwesen mit
den zur Sicherung der Jollgefälle erforderlichen Maß-
regeln fortbestehen lassen.“
20) Im §. 50. soll!
a) nach dem Worte „Umladungen“ eingeschaltet werden:
„zum Behufe der Controlle“ und
b) nach dem Worte: „Abwägung“ eingerückt werden:
„der einzelnen Colli und des ganzen Wagens.“
27) In dem F. 51. ist nach dem Worte „vorgelegt“
einzuschalten:
„Eilfuhren müssen zu jeder Zeit, andere Fuhren aber
von Morgens 5 Uhr bis Abends 38 Uhr ohne Auf-
enthalt erpedirt werden.“
28) Im g. 55. soll
a) nach dem Worte: „abnimmt“ eingeschaltet werden:
„und eine Begleitung bis an die äußerste Grenz-
linie auf Kosten der Jollcasse verfügt; und
b) beygesetzt werden:
„Das Ladungsmanifest, welches der Fuhrmann von
dem Hallamte, wo er auf= oder umgeladen hat,
mitbringt, ist von dem Grenzzollamte zum Beweise
des richtigen Austrittes der Ladung unentgeltlich
zu unterfertigen und ihm zurückzugeben. Der durch-
gehenden Frachtführern, die im Lande nicht abgela-
den haben, ist von dem Grenzzollamte eine Beschei-
nigung über den richtigen Austritt ihrer Ladung
unentgeltlich zu übergeben.“
20) Dem C. 55. ist
a) nach den Worten: „durch Zeugen“ beyzusetzen: „oder
sonst““ und dann ist diesem F.
b) am Schlusse noch beyzufügen:
„Wo es die Grenzpostirung für ubthig findet, ist