Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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„Die Regierung kann zur Erleichterung der Frachten 
und somit der Spedition das Rottfuhrwesen mit 
den zur Sicherung der Jollgefälle erforderlichen Maß- 
regeln fortbestehen lassen.“ 
20) Im §. 50. soll! 
a) nach dem Worte „Umladungen“ eingeschaltet werden: 
„zum Behufe der Controlle“ und 
b) nach dem Worte: „Abwägung“ eingerückt werden: 
„der einzelnen Colli und des ganzen Wagens.“ 
27) In dem F. 51. ist nach dem Worte „vorgelegt“ 
einzuschalten: 
„Eilfuhren müssen zu jeder Zeit, andere Fuhren aber 
von Morgens 5 Uhr bis Abends 38 Uhr ohne Auf- 
enthalt erpedirt werden.“ 
28) Im g. 55. soll 
a) nach dem Worte: „abnimmt“ eingeschaltet werden: 
„und eine Begleitung bis an die äußerste Grenz- 
linie auf Kosten der Jollcasse verfügt; und 
b) beygesetzt werden: 
„Das Ladungsmanifest, welches der Fuhrmann von 
dem Hallamte, wo er auf= oder umgeladen hat, 
mitbringt, ist von dem Grenzzollamte zum Beweise 
des richtigen Austrittes der Ladung unentgeltlich 
zu unterfertigen und ihm zurückzugeben. Der durch- 
gehenden Frachtführern, die im Lande nicht abgela- 
den haben, ist von dem Grenzzollamte eine Beschei- 
nigung über den richtigen Austritt ihrer Ladung 
unentgeltlich zu übergeben.“ 
20) Dem C. 55. ist 
a) nach den Worten: „durch Zeugen“ beyzusetzen: „oder 
sonst““ und dann ist diesem F. 
b) am Schlusse noch beyzufügen: 
„Wo es die Grenzpostirung für ubthig findet, ist
	        
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