Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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sind, wenn sie Verdacht haben, daß Waaren zum 
Handel eingeschmuggelt werden, befugt, die Chaisen 
und Coffer der Reisenden öffnen zu lassen, und sie 
zu untersuchen. Die Kleidungsstücke und alles Ge- 
päcke der Reisenden, so wie alle Bedürfnisse, welche 
Badereisende mit sich führen, unterliegen der Ver- 
zollung nicht.“ 
b) „Körperliche Visitationen der Personen seyen verboten.“ 
30) Im 9. 72. ist statt des Wortes „kann“ in der 
JZeile 3 zu setzen: „muß.“ 
40) Der §. 74. hat am Schlusse folgenden Beysatz 
zu erhalten: 
„Das Ladungsmanifest, das der Fuhrmann von dem 
Hallamte, wo er auf= oder umgeladen hat, mit- 
bringt, ist von dem Grenzzollamte zum Beweise der 
Erfüllung seiner Obliegenheit unentgeltlich zu un- 
terfertigen, und ihm beym wirklichen Austritte zu- 
rückzugeben. Wenn aber der Fuhrmann oder Er- 
portant von keinem Hallamte kommt, so ist ihm 
von dem Grenzzollamte eine Bescheinigung über den 
Austritt der Ladung unentgeltlich zu ertheilen.“ 
41) Der Eingang des §. 77. hat folgende Fassung zu 
erhalten: 
„Wer aus einem Orte kommt, wo er sich zu seinen 
Ausfuhrgütern weder mit Zollgegenschein für be- 
zahlten Eingangszoll, noch mit Zollpaß und Zoll- 
schein für den entrichteten Ausgangszoll versehen konnte, 
u. s. w.“ 
42) Dem F. 70. soll 
a) beygesetzt werden: „haften aber jedesmal für die Ge- 
bühren;“ und dann 
b) noch folgenden Zusatz erhalten: 
„Die Halle oder Niederlage hafter für die Entwen- 
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