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lichen Urkunden nicht ausweisen kann, rechtsförm-
lich darthun, daß ihm, ungeachtet er seine zollge-
setzliche Verbindlichkeit erfüllt hat, die Ausferti-
gung dieser Urkunden verweigert worden ist.“
„Im Falle der unrechtmäßigen Verweigerung“
u. s. w. wie im Entwurfe.
„Der Beweis der Erfüllung der zollgesetzlichen
Verbindlichkeiten, worüber keine amtlichen Urkunden
auszustellen sind, kann auf erhobene Klage wegen
Verletzung der Zollordnung auch durch erceptions-
frepe Zeugen geführt werden. “
60) Der §. 108 soll also lauten:
„Das Familienhaupt haftet rücksichtlich der Geld-
buße und des Ersatzes für die Gefährden und
Uebertretungen, welche für dasselbe in seinem
Geschäfte durch die unter seiner väterlichen Gewalt
stehenden Familienglieder begangen werden, so wie
der Dienstherr für die Gefährden und Uebertretun-
gen seiner gebrddeten Diener rüucksichtlich der Geld-
buße und des Ersatzes, außer wenn sie erweislich
ohne sein Wissen und Willen verübt worden sind.“
01) Der §J. 107. ist im Eingang auf folgende Art zu
fassen:
„Für alle Geldstrafen haften, wenn nicht hinlängliche
baare Sicherheit geleister wird, Schiff und Geschtrr,
(Wagen, Pferde rc.) wenn der Frachtführer, so wie
die Waaren, wenn der Zollflichtige, beydes aber,
wenn der Frachtführer und der Jollpflichtige zu-
gleich schuldig sind und wenn nicht“ u. s. w. wie
im Entwurfe.
62) Im 9. 100. Abs. 2. ist statt:
„ amtlicher Aufforderung“ zu setzen:
„Revisionserinnerung