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auch dann statt sinden, wenn die Erkenntnisse der
ersten und zweyten Instanz gleichlautend ausgefallen
sind.“
60) Vom G. 117. hat der 3. Absatz von den Worten:
„Werden denselben rc.“ bis „entkräftet werden“ ganz
wegzufallen.
70) Am Schlusse des Cap. III. nach 9. 118. ist noch
die Bestimmung aufzunehmen:
„Zollbedienstete , welche sich bestechen lassen, zu De-
fraudationen mitwirken, die ZJollpflichtigen zu Ge-
fährden zu verleiten suchen, oder die abzulegenden
Polleten ohne Vorweisung der Waaren annehmen,
sollen nach den allgemeinen Strafgesetzen bestraft
werden.“
71) Am nemlichen Orte soll die weitere Bestimmung
aufgenommen werden:
„daß die JZollbeamten und Diener in Bezug auf
ihre Amtshandlungen auf den F. 8. Tit. IV. der
Verf. Urk. hingewiesen werden, und jedem Staats-
bürger die Verfolgung seiner Rechte gegen sie, im
Falle der Ueberschreitung ihrer Amtopflicht , vor-
behalten bleibe.“
72) Ferner soll bestimmt werden:
„Es sey bey jeder Zollbehörde ein Buch anzulegen,
in welchem jeder Zollpflichtige seine Bemerkungen
über die ihm gewordene Behandlung bey dieser Be-
hoörde, unter Namensunterschrift niederlegen könmne.“
73) Im g. 110. ist statt der Worte:
„zwey Millionen sechzigtausend Gulden“
zu setzen:
„die jedesmalige budgetmäßige Summe.“
74) Zu 6. 120 soll der Tag der Verkündung der neuen
Jollordnung so ausgesprochen werden, daß er mit Hin-