Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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auch dann statt sinden, wenn die Erkenntnisse der 
ersten und zweyten Instanz gleichlautend ausgefallen 
sind.“ 
60) Vom G. 117. hat der 3. Absatz von den Worten: 
„Werden denselben rc.“ bis „entkräftet werden“ ganz 
wegzufallen. 
70) Am Schlusse des Cap. III. nach 9. 118. ist noch 
die Bestimmung aufzunehmen: 
„Zollbedienstete , welche sich bestechen lassen, zu De- 
fraudationen mitwirken, die ZJollpflichtigen zu Ge- 
fährden zu verleiten suchen, oder die abzulegenden 
Polleten ohne Vorweisung der Waaren annehmen, 
sollen nach den allgemeinen Strafgesetzen bestraft 
werden.“ 
71) Am nemlichen Orte soll die weitere Bestimmung 
aufgenommen werden: 
„daß die JZollbeamten und Diener in Bezug auf 
ihre Amtshandlungen auf den F. 8. Tit. IV. der 
Verf. Urk. hingewiesen werden, und jedem Staats- 
bürger die Verfolgung seiner Rechte gegen sie, im 
Falle der Ueberschreitung ihrer Amtopflicht , vor- 
behalten bleibe.“ 
72) Ferner soll bestimmt werden: 
„Es sey bey jeder Zollbehörde ein Buch anzulegen, 
in welchem jeder Zollpflichtige seine Bemerkungen 
über die ihm gewordene Behandlung bey dieser Be- 
hoörde, unter Namensunterschrift niederlegen könmne.“ 
73) Im g. 110. ist statt der Worte: 
„zwey Millionen sechzigtausend Gulden“ 
zu setzen: 
„die jedesmalige budgetmäßige Summe.“ 
74) Zu 6. 120 soll der Tag der Verkündung der neuen 
Jollordnung so ausgesprochen werden, daß er mit Hin-
	        
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