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4) der Gutsherr fuͤr die Depositen und die Amtshand—
5)
lungen seines Beamten haften muͤsse, und ihm also
an gehoͤriger Extradition am meisten liege;
Die Controlle dieser Beamten liege in der periodi-
schen Einsendung der Acten, wie dieß im §. 08. u.
00. des sechöten Edictes auêdrucklich ausgesprochen
sey. Von einer weiteren Controlle, namentlich von
Vorstellung und Amtsertradition durch kdnigl. Be-
hörden sey nichts bestimmt, was doch hätte geschehen
sollen, da ausödrücklich im §. 5 11 die Verpflichtung
vorgeschrieben worden sey. Daher sey das Staats-
ministerium von allen gesetzlichen Bestimmungen ab-
gewichen; die Gesetze geben hierüber keine Bestim-
mungen, allein die Uebung sey diesem Verfahren
enrgegen; nur der Gerichtöherr sey bey der Amts-
übergabe betheiligt, weil nur er nach F. 50 u. 600.
des Edicts VI. hafte; die gutsherrlichen Patrimo-
nialgerichte zweyter Classe seyen nicht unter die Ka-
tegorie der k. Gerichte gezählt, daher sey die Ent-
schließung den Gesetzen und dem Gebrauch entgegen,
dadurch werde der Gutöberr gekränkt, die ihm auf-
erlegte Haftung erschwert, er in Unnbthige Kosien
versetzt und sein Ansehen geschmalert.
Das hier Vorgetragene ist der getreite Auszuͤg aus
dem Gutachten des fuͤnften Ausschusses.
Daß die Beschwerde in formeller Beziehung zur Vorf-
lage an die Kammer geeignet sey, will ich nicht beanstan-
den.
An die materielle Begründung der Beschwerde will
ich mich wenden, welche vorhanden seyn soll. Ein con-
stiturionelles Recht eines Staatsbürgers ist uur dann ver-
letzt, wenn ihm von der Staatsregierung ein Recht ver-
weigert wird, welches ihm die Verfassung des Reichs
sichert.
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