— 204 —
Der Herr Referent sagt selbst in seinem Gutachten
Seite 21.
„Die Gesetze geben hierüber (nämlich wer die Vorstel-
lung und Einweisung eines Patrimonialbeamten vor-
zunehmen habe) keine gesetzlichen Vorschriften.“
Ein durch die Verfassung gesichertes Recht kann hier-
nach nicht als verletzt angegeben werden, eben weil dieses
Recht dem Beschwerdeführer nicht versichert und verliehen.
wurde.
Hieraus folgt also, daß von einer Verletzung eines
bestimmten Rechtes gar keine Rede seyn kbnne.
Diese Lücke fühlte wohl der Beschwerdeführer, und
warf sich daher auf die Observanz, durch welche er ei-
nen Rechtstitel furogirt glaubt.
Soll eine Observanz ein Recht verleihen können, so
wird vorher erfordert, daß sie unbezweifelt sen, was hier
der Fall nicht ist, weil die k. Kreisregierung in dem Er-
lasse vom 15. Novbr. 1827 S. 12. behauptet, daß die-
ses Recht der Einweisung von der Regierung von jeher
ausgeübt worden sey, und der Beschwerdeführer zugibt,
daß die Regierung dieses Recht im Jahre 1820 ausgeübt
und er sich dabey beruhiget habe. Dieß erste Reguisit ist
sofort nicht hergestellt.
Weiter muß aber auch das Recht in der ganzen Aus-
dehnung, wie es in Anspruch genommen ist, bewiesen
seyn, und es fragt sich, wie es mit diesem Umstande
stehe.
Offenbar ist dieses nicht bewiesen. Die in Frage ste-
hende Beschwerde würde nur dann den Schein des Ge-
gründetseyns erhalten, wenn behauptet und bewiesen wer-
den könnte, daß dem Gutsherrn das Recht der Vorstel-
lung und Einweisung ausschließend und ohne alle Ein-
wirkung der Regierung zustehe. Hier, wo zur Ausübung