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dieser Art von Gerichtsbarkeit zwey Elemente zusammen-
wirken bey der Bestellung des Beamten, kann von einem
ausschließenden Rechte der Gutsherren gar keine Rede
seyn.
Ferner wird zur Begruͤndung eines Gewohnheitsrech-
tes nach dem Cockex Maximilianeus Thl. I. Cap. 2.
. 15. gefordert, daß dieses Recht vernünftig und der üb-
rigen Gesetzgebung nicht entgangen sey. Ganz gewiß kann
dieses aber nicht von diesem Nechte gesagt werden.
Nach der Verfassungs-Urkunde geht alle Gerichtsbar-
keit vom Kdnige aus. Hier ist kein Unterschied gemacht
zwischen streitiger und freywilliger Gerichtsbarkeit.
Der F. 25. des Edictes VI. sagt im Allgemeinen
von aller gutsherrlichen Gerichtsbarkeit:
„Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit kann nur von der
Quelle aller Gerichtsbarkeit im Reiche — dem Soun-
verain — ausgehen, und wird nur aus dessen beson-
derer Ermächtigung unter der Oberaufsicht Seiner
Stellen ausgeübt.
Dieser Satz steht an der Spitze aller Bestimmungen
von der Gerichtsbarkeit.
Was heißt nun, einen Gerichtsbeamten vorstellen? Was
heißt ihn einweisen 2
Die Vorstellung eines Beamten ist diejenige Hand-
bung, durch welche der neu bestellte Beamte dem Ge-
richtspflichtigen als derjenige bezeichnet wird, welchem die
Ausühung von der Quelle der Gerichtöbarkeit übertragen
ist. Diese Handlung ist nothwendig, damit die Gerichts-
pflichtigen die Sicherheit erhalten, daß der Beamte auch
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtiget sey und
nicht Alles, was er vornimmt, nichtig werde.