Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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dieser Art von Gerichtsbarkeit zwey Elemente zusammen- 
wirken bey der Bestellung des Beamten, kann von einem 
ausschließenden Rechte der Gutsherren gar keine Rede 
seyn. 
Ferner wird zur Begruͤndung eines Gewohnheitsrech- 
tes nach dem Cockex Maximilianeus Thl. I. Cap. 2. 
. 15. gefordert, daß dieses Recht vernünftig und der üb- 
rigen Gesetzgebung nicht entgangen sey. Ganz gewiß kann 
dieses aber nicht von diesem Nechte gesagt werden. 
Nach der Verfassungs-Urkunde geht alle Gerichtsbar- 
keit vom Kdnige aus. Hier ist kein Unterschied gemacht 
zwischen streitiger und freywilliger Gerichtsbarkeit. 
Der F. 25. des Edictes VI. sagt im Allgemeinen 
von aller gutsherrlichen Gerichtsbarkeit: 
„Die gutsherrliche Gerichtsbarkeit kann nur von der 
Quelle aller Gerichtsbarkeit im Reiche — dem Soun- 
verain — ausgehen, und wird nur aus dessen beson- 
derer Ermächtigung unter der Oberaufsicht Seiner 
Stellen ausgeübt. 
Dieser Satz steht an der Spitze aller Bestimmungen 
von der Gerichtsbarkeit. 
Was heißt nun, einen Gerichtsbeamten vorstellen? Was 
heißt ihn einweisen 2 
Die Vorstellung eines Beamten ist diejenige Hand- 
bung, durch welche der neu bestellte Beamte dem Ge- 
richtspflichtigen als derjenige bezeichnet wird, welchem die 
Ausühung von der Quelle der Gerichtöbarkeit übertragen 
ist. Diese Handlung ist nothwendig, damit die Gerichts- 
pflichtigen die Sicherheit erhalten, daß der Beamte auch 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtiget sey und 
nicht Alles, was er vornimmt, nichtig werde.
	        
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