— 206 —
Da nun der Souverain die Quelle aller Gerichtsbar-
keit ist, so muß in nothwendiger Folge auch die Vor-
stellung des Beamten von ihm ausgehen und durch Seine
Stellen geschehen- Darüber war uch im sechsten Edicte
5l ç .
Sache begründer, daß darüber kein Zweifel obwalten kann.
Indessen wirkt auch der Gutsherr zur Bestellung des
Patrimonialbeamten mit, daher wurde der Beschwer-
deführer nach dem Schreiben des k. Landgerichts Pfaffen-
hofen vom 10. Decemb. 1827 (Seite 15.) hiezu eingela-
den, (nicht wie der Beschwerdeführer sagt, hiezu als Par-
they vorgeladen.)
In Bezug auf die Vorstellung des Beamten, und das
von der Regierung deßhalb in Anspruch genommene Recht
erscheint also die vorliegende Beschwerde ganz ungegründet.
Die Regierung hat aber auch das Recht in Anspruch
genommen, den Patrimonialgerichtsbeamten einzuweisen.
Auch hierauf erstreckt sich die Beschwerde; der Be-
schwerdeführer glaubt, dieses Recht stehe ihm um so ge-
wisser ausschließlich zu, als durch die Bestimmungen des
sechsten Edictes, namentlich die §99. 50. u. 60., die Haf-
tung der Gutsherrn fuͤr die Handlungen ihrer Patrimo-
nialgerichtsbeamten ausgesprochen sey, somit sie allein als
die Betheiligten hieben erscheinen.
Eine kurze Prüfung wird den Werth dieser Behaup-
tungen sogleich darstellen.
Der §. 50, des sechsten Edictes bestimmt:
„Der Gutsherr haftet für den aus den Amtshandlun-
gen seiner Beamten entstehenden Schaden in dem
nämlichen Maße, wie der kdnigl. Fiscus für die
unmittelbaren Beamten.
Die Forderung der Gutsherren, das ausschließliche