Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 202 — 
Recht der Einweisung der Beamten aus diesem Grunde 
zu haben, würde ganz gleich stehen mit der Forderung 
des kdniglichen Fiscus, die unmittelbaren Beamten aus- 
schließend einweisen zu dürfen, und doch ist es nicht der 
konigliche Fiscus, welcher bey den unmittelbaren Beam- 
ten die Einweisung vornimmt, sondern die Oberaufsichts- 
behörde. Der Grund hievon ist ganz einfach. Es würde 
den Staatsbürgern schlecht gedient seyn, wenn von Seite 
des Staats ihre Sicherheit nur dadurch gegeben werden 
wollte, daß die Haftungsverbindlichkeit ausgesprochen ist. 
Es ist Pflicht der Staatsregierung, dafür Sorge zu tra- 
gen, daß der Fall abgewendet wird, in welchem der Staats- 
bürger von dem kläglichen Rechte des Regresses an den 
Beamten Gebrauch machen muß. Es muß daher dafür 
vorerst Sorge getragen werden, daß solche Regreffälle 
nicht wirklich eintreten, und dieses ist die Pflicht der 
Oberaufsichtsbehdrden. 
Diese Pflicht der Sicherung der Staatsbürger ist 
ganz gleich für unmittelbare und mittelbare Staatsbürger, 
und die Regierung würde sich einer Pflichtverletzung ge- 
gen die letztern schuldig machen, wenn sie das ihr zuste- 
bende und obliegende Aufsichtsrecht nicht üben wollte. 
In Folge dieses Rechtes und dieser Pflicht muß der 
Staat bey der Extradition eines Amtes thätig seyn, da- 
mit ein fester Grund für den neuen Beamten gegeben 
werde, und die Regierung von der ordentlichen und pünct- 
lichen Geschäftsführung des Beamten sich überzengen 
konne. Die Einweisung der Beamten ist sofort generell — 
ohne Rücksicht, ob sie mittelbar oder unmittelbar sind, 
nicht sowohl ein Recht, als vielmehr eine Pflicht der 
Staatsregierung. — Inzwischen darf auch hier, wie bey 
der Vorstellung, der Gutöherr nicht ausgeschlossen werden. 
Der Gutzherr ist bey dieser Ertradition des Amtes 
an den neubestellten Beamten betheiligt, eben wegen der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.