Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 208 — 
Haftung, welche ihm verfassungsömaͤßig fuͤr die Handlun- 
gen seines Beamten obliegt. Er hat also ein großes In- 
teresse daran, bep der Ertradition gegenwärtig zu seyn 
und selbst thätig hieben mitzuwirken. Allein, er soll auch 
nicht ausgeschlossen werden; er wurde, wie bemerkt, hiezu 
eingeladen. Es kommt in der ganzen Beschwerde nicht 
vor ,daß der Gutêöherr bey dieser Verhandlung habe aus- 
geschlossen werden wollen, und nur dadurch hätte die Be- 
schwerde begründet werden können. Auch in dieser zwey- 
ten Beziehung, hinsichtlich der Einweisung des Beamten, 
erscheint die Veschwerde materiell nicht begrändet. 
Dagegen wird nun aber bemerkt, ein Patrimonial- 
richter zweyter Classe sey vom Gesetz als ständiger Staatsdie- 
ner nicht anerkannt, ihm könne wie jedem andern gebrb- 
deten Diener alle Vierteljahre nach Willkühr des Guts- 
herrn aufgekündet werden; selbst der C. 65. des VI. Edicts 
beweise, daß diese gutsherrlichen Gerichte nicht als bönig- 
liche Gerichte zu behandeln seyen. 
Diese Einwendung, scheint mir ohne allen Werth. 
Nach den §. 65. des VI. Ediets sind alle Herrschafts- 
und Patrimonialgerichte mit dem Namen des Gutsherrn. 
bezeichnet. Daraus folgt aber noch keineswegs, daß sie nicht. 
Gerichte im eigentlichen Sinne seyn; nicht ihr Name ist. 
es, was hier entscheidet, sondern der ihnen zugewiesene. 
Wirkungskreis und daß die Herrschafts = und Patrimonial-= 
gerichte erster Classe die ganze Gerichtsbarkeit, die Patrimo- 
nialgerichte zweyter Classe die nicht streitige Gerichtöbarkeit 
ausSüben, beweisst das VI. Edict. 
Auch darauf kommt es nicht an, ob die Patrimontal= 
richter zweyter Classe ständige Beamten sepyen oder nicht; eben 
der Mangel der Ständigkeit eines solchen Beamten nimmt 
ras Oberaufsichterecht des Staates nur destomehr in An- 
spruch, weil offenbar der Mangel dieser Ständigkeit eine 
Ggrantie weniger ist für die Staatsbürger. Desto stren-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.