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ger ist daher die Forderung an den Staat, das Aufsichts-
recht zum Schutz der Staatsbürger auszunben, und bey den
Einweisungen solcher Beamten, wenn sich irgend eine Ur-
sache zum Mißtrauen zeigt, selbst thaͤtig einzuschreiten.
Es wird weiter dagegen gesagt, dadurch werde der
Gutsherr gekraͤnkt und ihm die gesetzlich auferlegte Haf-
tung nicht nur erschwert, sondern unmdglich gemacht.
Wie der Gutöherr dadurch gekränkt werden soll oder.
wie es (Seite 20.) des Berichts heißt: „wie sein Ansehen
dadurch geschmälert werden soll,“ das läßt sich eben so we-
nig einsehen, als wiz ihm seine Haftungsverbindlichkeit
erschwert oder unmdglich gemacht wird. Ich habe bereits
bemerkt, daß auch der Gutsherr bey dieser Amtsertradi-
tion zu concurriren hat, daß er selbst thätig mitwirken
dürfe. Nach keiner der uns vorgelegten Entschließungen
weder von Seite der Kreisregierung noch von Seite des
boniglichen Staatsministeriums ist ausgesprochen, daß der
Gutsherr ausgeschlossen werden soll. Diese Vorgabe ist
schon offenbar grundlos.
Nun erscheint aber noch eine neue Ansicht, nämlich
die Beschwerde darüber, daß dem Gutoherrn auf diese
Weise unnbthige Kosten verursacht werden, und es fragt
sich, ob denn dieser Beschwerdepunct nicht besser begrün-
det sep.
Vor allem muß ich hier auf den Umstand aufmerk-
sam machen, daß weder in der Beschwerde an die Stän-
deversammlung noch in der Beschwerde an das Staatsmi-
nisterium der Kostenpunct weiter als blos generell be-
rührt worden ist. Es wurde weder gesagt, wie viel Kosten.
dem Gutöherrn veranlaßt worden seyen, noch wurden diese
Kosten specificirt. In der Vorstellung an das Ministe-
rium ist zwar von 13 fl. 51 kr. die Rede, welche das.
Landgericht Pfaffenhofen für die Vorstellung und Ver-
pflichtung des Patrimonialrichters Holzmann erhoben habe;