Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

11. 213 – 
häufig geschieht es nicht, wie Sie selbst wissen, meine 
Herren, daß Ertraditionen ohne die FSdrmlichkeit einer 
hdhern Einweisung vorgenommen werden, indem der ab- 
tretende Beamte dem neu antretenden das Amt lediglich 
Uberweisst; das ist sogar die Regel. Man schickt nicht 
eine eigene Commission nach Augsburg, um einen nen 
antretenden Generalcommissär in sein Amt einzuweisen, 
sondern der eine Präsident übergibt dem andern seinen 
Posten, ebenso wie ein Minister dem andern das Por- 
tefeuille übergibt, ohne fdrmliche Ertraditionen;, wie ein 
Feldmarschall dem andern das Cömmando, 
Es sagte zwar der Votant vor mir, daß das Recht 
der Mitwirkung dem Gutzherrn nicht bestritten worden 
ist. Das ist nun zum Theil richtig, aber das Recht des 
Gutoherrn wird geschmälert durch die Entschließung des Mi- 
nisteriums vom 22. Januar 1328, worin es nicht heißt, 
daß jenes Recht auch ihm, sondern daß es nur den 
vorgesetzten b. Behörden zustehe; — der Gutsbesitzer 
werde vom Landgerichte nur eingeladen. Dieses Recht 
soll ihm also nicht gemeinschaftlich mit den k. Behdrden 
zustehen, er ist gewissermaßen nur als. Parthey vorge- 
laden. 
Allein der Gutöherr ist hier am wesentlichsten bethei- 
ligt, und deßwegen soll ihm die Ertradition zustehen, 
und nicht der Oberbehdrde. Das Recht des Gutöherrn. 
gebt schon aus einem andern Argument hervor, welches 
der Redner vor mir vorgebracht hat. Er sagte: alle 
Gerichtöbarkeit gehe verfassungsmäßig vom Staate aus; 
es dürfe kein Gerichtöhalter sein Amt antreten, ehe die 
Regierung auch seine Befähigung geprüfet hat; ge- 
schähe die Einweisung nicht durch königl. Behorden, so 
wisse der Unterthan nicht, ob der Beamte von der Regie- 
rung für befähigt erkannt worden sey. 
Auf gleiche Weise kann man argumentiren: die Er-
	        
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