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nennung der Gerichtshalter geht verfassungsmäßig vom
Gutsherrn aus; kein Gerichtshalter darf sein Amt an-
treten, der nicht vom Gutsherrn ernannt worden; ge-
schähe die Einweisung nicht vom Gutsherrn, so wisse der
Unterthan nicht, ob der Beamte auch bom Gutsherrn
ernannt worden sey.
Das Recht der Vorstellung soll also doch wenigstens
dem Gutöherrn gleichzeitig mit der Staatsregierung zu-
stehen.
Aber die entscheidende verfassungsmäßige Bestimmung,
wornach dem Gutsherrn die Ertradition zustehen muß,
ist dessen Haftung für die Handlungen des Gerichts-
halters. Das Wesentlichste, Wichtigste einer Exrtradition
besteht nicht in der dießfallsigen dffentlichen Handlung,
sondern darin, daß man die Acten durchgehe, um sich
zu überzeugen, ob das Geschäft in Ordnung gefährt wor-
den ist. Der Gutöherr haftet nicht gemeinschaftlich, son-
dern er allein. Ich habe zwar bev den Berathungen
über das Hypothekengesetz vorgeschlagen, daß die Regie-
rung subsidiarisch mit dem Gursherrn mithaften solle,
aber sie hat sich darauf nicht eingelassen und die Hin-
tersassen der Gursherren stiefmütterlich behandelt.
Wenn nun der Gutöherr allein haftet, so folgt da-
raus, daß ihm, dem Hauptbetheiligten, auch die Ertras
dition zukomme.
Weunn der Redner vor mir sagt, auch der Fiscus
müsse für die unmittelbaren Beamten haften und dennoch
nähmen nicht Fiscale die Ertraditionen vor, so muß ich
darauf antworten, daß es nur einen Fiscus gibt, welcher
für die Handlungen der Landgerichte und Kammern des
Innern, so wie für jene der Fiscale haftet.
Ich erlaube mir, diese Gründe noch mehr in das Licht
zu setzen,