Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

—. 214 — 
nennung der Gerichtshalter geht verfassungsmäßig vom 
Gutsherrn aus; kein Gerichtshalter darf sein Amt an- 
treten, der nicht vom Gutsherrn ernannt worden; ge- 
schähe die Einweisung nicht vom Gutsherrn, so wisse der 
Unterthan nicht, ob der Beamte auch bom Gutsherrn 
ernannt worden sey. 
Das Recht der Vorstellung soll also doch wenigstens 
dem Gutöherrn gleichzeitig mit der Staatsregierung zu- 
stehen. 
Aber die entscheidende verfassungsmäßige Bestimmung, 
wornach dem Gutsherrn die Ertradition zustehen muß, 
ist dessen Haftung für die Handlungen des Gerichts- 
halters. Das Wesentlichste, Wichtigste einer Exrtradition 
besteht nicht in der dießfallsigen dffentlichen Handlung, 
sondern darin, daß man die Acten durchgehe, um sich 
zu überzeugen, ob das Geschäft in Ordnung gefährt wor- 
den ist. Der Gutöherr haftet nicht gemeinschaftlich, son- 
dern er allein. Ich habe zwar bev den Berathungen 
über das Hypothekengesetz vorgeschlagen, daß die Regie- 
rung subsidiarisch mit dem Gursherrn mithaften solle, 
aber sie hat sich darauf nicht eingelassen und die Hin- 
tersassen der Gursherren stiefmütterlich behandelt. 
Wenn nun der Gutöherr allein haftet, so folgt da- 
raus, daß ihm, dem Hauptbetheiligten, auch die Ertras 
dition zukomme. 
Weunn der Redner vor mir sagt, auch der Fiscus 
müsse für die unmittelbaren Beamten haften und dennoch 
nähmen nicht Fiscale die Ertraditionen vor, so muß ich 
darauf antworten, daß es nur einen Fiscus gibt, welcher 
für die Handlungen der Landgerichte und Kammern des 
Innern, so wie für jene der Fiscale haftet. 
Ich erlaube mir, diese Gründe noch mehr in das Licht 
zu setzen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.