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Gesetzt, ein koͤnigl. Commissaͤr nimmt eine Extradi-
tion vor, und bezeugt am Schlusse der Commission dem
abtretenden Beamten, daß die Sache in Ordnung sey.
Das Geschaͤft ist geschlossen, und nun spaͤter findet der
Gutsherr, daß der Extraditionscommmissaͤr etwas uͤber-
sehen habe; er belangt den abgetretenen Beamten und
verlangt Bezahlung. Der Beamte entgegnet: Ich bezahle
nichts mehr, die Extradition ist vorgenommen und al-
les in Ordnung befunden worden.
Sie sehen, meine Herren, daß der Gutsherr hier
sehr betheiligt ist.
Dafuͤr, daß der Regierung nur die Oberaufsicht al-
lein zustehen kann, will ich Ihnen auch noch analoge
Gruͤnde anfuͤhren.
Sie wissen, daß das Hauptgeschäft der Patrimontal=
gerichte zwepter Classe, das Notariat, im Rheinkreis und
in Frankreich in den Händen von Privaten, von Nota-
rien ist. Ueberläßt nun ein Notar dem andern sein Por-
tefeuille, so wird auch hier keine Ertradition von Seite
des Staats vorgenommen. Will die Regierung Einsiche
von den Acten nehmen, so kann sie es wohl zu jeder
Zeit, aber nicht auf Kosten der Notare.
Nehmen wir die Ertraditionen in den der magistra-
tischen und Ruralgemeinden. Hier übergibt ein Bürger-
meister dem andern, ein Ortsvorsteher, ein Gemeinde-,
ein Stifrungspfleger dem andern. Eine Ertradition in
diesen Fällen wird nie von der obern Behdrde vorge-
nommen.
Als weitern Grund für das Recht der Einweisung
von Seite des Gutsherrn erlaube ich mir §. 23. der
Beplage VI. anzuführen, wornach das Installationsrecht
bey Pfarrepen dem Gutöherrn zusteht, wiewohl der Pfar-
rer nicht der Untergeordnete des Gutsherrn ist, wie